opencaselaw.ch

460 2023 247

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 25. September 2024 (460 23 247)

Basel-Landschaft · 2024-09-25 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Sachverhalt

(...) 4. Tatbestand der Amtsanmassung (Ziffer 7 der Anklageschrift) 4.1 a) Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, die im Fall 7 zusätzlich angeklagte Amtsanmassung gebe in rechtlicher Hinsicht zu keiner vertieften Auseinandersetzung Anlass. Der Beschuldigte habe sich bewusst und in rechtswidriger Absicht als Polizeibeamter ausgegeben, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB fraglos erfüllt sei. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen habe ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift zu erfolgen. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte die Auffassung, er habe sich lediglich als Polizist ausgegeben, aber nicht versucht, ihm nicht zustehende hoheitliche Befugnisse auszuüben, weshalb der rubrizierte Vorwurf zu Unrecht erfolgt sei (vgl. oben E. 2.1.b/cc). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte eine Beweiserhebung durch die Polizei vorgetäuscht, wodurch der fragliche Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2.b). 4.2 Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es muss sich demgemäss um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass ein Amt hoheitlicher Natur zur Debatte steht, welches gewisse Macht- und Gewaltbefugnisse beinhaltet. Der Täter gibt dabei vor, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlung erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, wobei Eventualabsicht wiederum als ausreichend zu erachten ist. Eine rechtswidrige Absicht liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels vor. Eine solche ist in der Absicht zu finden, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen solchen Nachteil zuzufügen. Auch die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen Mitteln ist rechtswidrig, wenn dabei in unzulässiger Weise in Individualrechte anderer eingegriffen wird ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 287 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen bzw. explizit zugestandenen Schuldsprüche bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs nach den Ziffern 1 bis 7 (in Verbindung mit Ziffer 8) der Anklageschrift steht in Bezug auf den Vorwurf der Amtsanmassung gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift in sachverhaltsmässiger Hinsicht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. I.1.5.8 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie gestützt auf die Anklageschrift fest, dass in casu im Gegensatz zu den übrigen Fällen, in welchen der Abholer durch den Keiler als Polizeibeamter ausgegeben worden ist und dieser selbst zur Aufrechterhaltung der Täuschung keine explizite Identifizierung als Polizist hat vornehmen müssen, der Beschuldigte sich gegenüber F. expressis verbis als von der Polizei, Fahndung, kommend ausgegeben hat. Vor Ort hat der Beschuldigte sodann der Betroffenen mitgeteilt, dass er ihre Wertsachen begutachten müsse, worauf er in der Folge den Tresor aus dem Kleiderschrank genommen, diesen mit dem entsprechenden Schlüssel geöffnet und daraus alle Wertgegenstände entnommen hat. Daraufhin hat der Beschuldigte die Wohnung von F. mit dem gesamten Deliktsgut im Wert von CHF 13'126.-- verlassen mit der Begründung, er müsse diese Sachen alle im Auto fotografisch erfassen. 4.4 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht bloss zu Unrecht als Träger eines hoheitlichen Amtes ausgegeben hat, sondern sich darüber hinaus als angeblicher Polizeibeamter zwecks Erbeutung der fraglichen Vermögenswerte in rechtswidriger Absicht in dem Sinne die Ausübung eines hoheitlichen Amtes angemasst hat, als er spezifisch vorgegeben hat, als Mitarbeiter der Fahndung dazu berechtigt zu sein, die Wertgegenstände der Betroffenen zur angeblichen fotografischen Erfassung mitzunehmen. In Anbetracht hiervon sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Beschuldigten, die Geschädigten hätten gewusst bzw. wissen müssen, dass es gar nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei liege, Wertsachen mitzunehmen, verfängt offensichtlich nicht, geht es doch bei der gegenständlichen Art des Betrugs ("falsa polizia") ausdrücklich darum, gezielt ältere bzw. vulnerable Personen zu überrumpeln und deren Obrigkeitsgläubigkeit wie auch das Nichtwissen um die Aufgaben und Vorgehensweisen von Polizeibeamten auszunutzen, indem man ihnen vorgaukelt, Angehörige der Polizei zu sein und als solche im angeblichen Interesse der Betroffenen ein hoheitliches Amt auszuüben. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig zu sprechen. 5. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziffer 9 der Anklageschrift) 5.1 a) Die Vorderrichter haben in rubrizierter Angelegenheit erwogen, wenn es wie vorliegend in der Nacht zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden komme, ohne dass dessen Ursache offenkundig sei, erweise sich eine Überprüfung der Fahrfähigkeit als naheliegend, weil dann als mögliche Ursache des Unfalls ein Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder eine Übermüdung überprüft werden müsse. Demnach habe der Beschuldigte zumindest damit rechnen müssen, dass eine derartige Massnahme bei der Involvierung der Polizei angeordnet worden wäre. Nichtsdestotrotz habe er den Unfallort verlassen, sei nach Hause gefahren und habe dort eine Flasche Rotwein getrunken. Weil durch das angeordnete Blutalkohol-Gutachten nicht habe abschliessend geklärt werden können, ob der Beschuldigte bereits vor diesem unbestrittenen Konsum weiteren Alkohol getrunken habe, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies der erste Alkoholkonsum an jenem Abend gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte dennoch eine Prüfung der Fahrfähigkeit vereitelt und damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG eventualvorsätzlich erfüllt. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte die Auffassung, er habe gerade nicht mit einer Kontrolle durch die Polizei rechnen müssen, weil er davon ausgegangen sei, keine Spuren am Unfallort hinterlassen zu haben (vgl. oben E. 2.1.b/aa). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung unter diesbezüglicher Verweisung auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 5.2 In Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Das Gesetz umfasst drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen (z.B. durch Flucht von der Unfallstelle) und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (z.B. durch Nachtrunk). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern auch schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 IV 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird. Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass ein Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser gestellt ist, als wenn er die Untersuchung durch die Polizei und den Arzt über sich ergehen lässt ( Hans Giger , Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N 6 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen; BGer 6B_796/2014 vom 13. November 2014; 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016; 6B_1325/2016 vom 5. April 2017; 6B_441/2019 vom 12. September 2019; BGE 142 IV 324). 5.3 Angesichts des nicht angefochtenen bzw. explizit zugestandenen Schuldspruchs bezüglich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift steht in Bezug auf den rubrizierten Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer ebenfalls nach Ziffer 9 der Anklageschrift in sachverhaltsmässiger Hinsicht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. I.5 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie gestützt auf die Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2020 von K. herkommend in L. auf der M. strasse um ca. 23:45 Uhr einen Unfall verursacht hat, nachdem er einem die Fahrbahn überquerenden Reh ausweichen wollte. Gleichermassen unbestritten ist, dass er dabei an den Granitsteinen der Uferverbauung, der Uferböschung sowie an drei Strassenmarkierungspfählen einen Flur- und Materialschaden in der Höhe von CHF 2'500.-- verursacht hat. Ebenfalls belegt ist, dass der Personenwagen des Beschuldigten der Marke VW Golf als Folge des Unfalls linksseitig zwei gebrochene Felgen und zwei platte Reifen aufgewiesen hat. Ungeachtet hiervon ist der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle bis zu seinem Wohnort in N. gefahren, wo er eine Flasche Rotwein getrunken und dadurch das Ergebnis der ihm um 03:36 Uhr abgenommenen Blutprobe unbrauchbar gemacht hat. 5.4 In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte einen Selbstunfall mit einem nicht unbedeutenden Sachschaden an öffentlichen Einrichtungen sowie zusätzlich einen beträchtlichen Schaden am eigenen Fahrzeug bewirkt hat ‒ was notabene zum von ihm nicht bemängelten Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs geführt hat ‒, weshalb er gestützt auf die vorstehend zitierte Praxis (Verwicklung zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision bzw. Erleidens eines nicht ganz unbedeutenden Selbstunfalls) zweifellos mit einer polizeilichen Untersuchung sowie in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen. Ungeachtet dessen hat er sich vor Eintreffen der Polizei durch Flucht unerlaubterweise von der Unfallstelle entfernt

– was den von ihm ebenfalls nicht gerügten Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zur Folge gehabt hat ‒ und darüber hinaus mittels eines Nachtrunks vorsätzlich und erfolgreich sowohl die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert als auch dauerhaft eine Alkoholkontrolle vereitelt, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive (in Form des Eventualvorsatzes) Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Entgegen den Einreden des Beschuldigten ist im Übrigen im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Einordnung nicht entscheidend, dass dieser pflichtwidrig den Unfallort verlassen hat in der offensichtlich irrigen Annahme, keine Spuren hinterlassen zu haben, und gestützt auf dieses für sich genommen bereits gesetzwidrige Verhalten hätte darauf vertrauen dürfen, keiner Alkoholkontrolle unterzogen zu werden, sondern vielmehr, dass er nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle hat rechnen müssen und den Zweck dieser Massnahme erstens durch Flucht von der Unfallstelle sowie zweitens durch Nachtrunk vereitelt hat. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6. Tatbestand des Betrugs (Zusatz-Anklageschrift) 6.1 a) Das Strafgericht hat diesbezüglich zusammengefasst erwogen, es könne kein Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner tatsächlichen finanziellen Situation und der Kenntnis, dass diese keine Kreditvergabe zulasse, stets gewusst habe, dass die Kreditgewährung nur gestützt auf falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu Stande gekommen sei, zumal er seine Einwände gegen die ihn erhobenen Vorwürfe ohne irgendwelche Belege oder Substantiierungen lediglich pauschal in den Raum stelle. In einer Gesamtschau der Beweise sei somit der Anklagesachverhalt zweifelsfrei erstellt. Gestützt hierauf sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den unwahren Angaben zu seinem Einkommen im Kreditantragsformular und der Einreichung der diese Angaben untermauernden, gefälschten Lohnabrechnungen bei der G. AG die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen habe, dass er über die finanziellen Mittel zur ratenweisen Rückzahlung des beantragten Kreditbetrags verfüge, wodurch er die Bank getäuscht habe. Diese Täuschung sei zudem als arglistig zu qualifizieren, weil die G. AG die Angaben des Beschuldigten vor der Kreditgewährung gesetzeskonform und in ihr zumutbarer Weise überprüft und sogar noch weitere Unterlagen eingefordert habe. Als Folge der arglistigen Täuschung habe die G. AG eine durch das Verhalten des Beschuldigten kausal bedingte Vermögensverfügung vorgenommen, durch welche die Bank mangels Rückzahlung des Kreditbetrags seitens des Beschuldigten einen Vermögensschaden erlitten habe. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst sowie die O. zu bereichern, gehandelt. b) Hiergegen wendet der Beschuldigte ein, er habe die bei der Bank eingereichten Unterlagen weder gefälscht noch um deren Unwahrheit gewusst, weshalb er die G. AG auch nicht getäuscht habe. Ausserdem sei es unzutreffend, dass ihm bereits vor Vertragsabschluss nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe (vgl. oben E. 2.1.b/bb). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 6.2 a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 15 N 4, mit Hinweisen). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann einzig in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). c) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns bilden muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 6.3 a) In sachverhaltsmässiger Hinsicht steht gestützt auf die objektivierten Akten Folgendes fest: Am 13. Oktober 2021 hat der Beschuldigte in der Filiale der G. AG in P. einen Privatkredit in der Höhe von CHF 100'000.-- beantragt. Anlässlich dieses Kreditantrags hat der Beschuldigte drei angebliche Lohnabrechnungen der Q. GmbH vom Juli 2021, August 2021 und September 2021 eingereicht, gemäss welchen er einen massgeblichen monatlichen Nettolohn von jeweils CHF 10'014.85 erzielt haben soll. Diese Lohnabrechnungen haben allerdings nicht der Wahrheit entsprochen. Vielmehr hat der Beschuldigte gemäss den von den Strafuntersuchungsbehörden bei der Q. GmbH eingeholten Lohnabrechnungen tatsächlich im Juli 2021 einen Nettolohn von CHF 110.35, im August 2021 einen solchen von CHF 1'169.65 und im September 2021 gar keinen Verdienst erzielt (ZAS act. 353 ff.). Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte in den unwahren Lohnabrechnungen im Verhältnis zu seinem Alter ein überdurchschnittlich hohes Einkommen ausgewiesen hat, hat die G. AG ihn im Rahmen des Kreditantrags aufgefordert, zusätzlich Kontoauszüge oder Kontogutschriften mit ersichtlichen Lohneingängen einzureichen. Gleichzeitig hat die G. AG beim zuständigen Betreibungsamt eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten eingeholt. Am folgenden Tag hat der Beschuldigte wiederum am Schalter der G. AG in P. drei Gutschriftsanzeigen der R. vom 23. Juli 2021 über den Betrag von CHF 10'214.85, vom 25. August 2021 über CHF 10'014.85 sowie vom 24. September 2021 über ebenfalls CHF 10'014.85 eingereicht. Diese Gutschriftsanzeigen haben wiederum nicht der Wahrheit entsprochen, was ohne Weiteres aus den von den Strafuntersuchungsbehörden bei der R. erhältlich gemachten Kontoauskünften erhellt. Demnach sind weder am 23. Juli 2021 noch am 25. August 2021 oder am 24. September 2021 irgendwelche Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der R. eingegangen (ZAS act. 365 ff.). Wiederum am folgenden Tag, d.h. am 15. Oktober 2021, sind von Seiten der G. AG und des Beschuldigten vor Ort die entsprechenden Vertragsunterlagen unterzeichnet worden, wobei die Kreditsumme auf CHF 95'000.-- festgelegt worden ist. Dieser Betrag ist sodann am 28. Oktober 2021 auf das Konto des Beschuldigten überwiesen worden. Nachdem jedoch die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen seitens des Beschuldigten ausgeblieben sind, sind dessen Angaben und Unterlagen durch die G. AG einer detaillierteren Überprüfung unterzogen worden, anlässlich welcher Divergenzen zu vergleichbaren Originalen entdeckt worden sind. Daraufhin hat die G. AG den Beschuldigten mit Schreiben von 11. Januar 2022 darüber informiert, dass sie den Kreditvertrag als nicht verbindlich erachte, und ihn gleichzeitig aufgefordert, die Rückzahlung des Gesamtbetrags über CHF 95'000.-- vorzunehmen. In der Folge ist der G. AG am 14. Januar 2022 ein Betrag über CHF 2'072.35 überwiesen worden. Diese Überweisung ist durch die O. veranlasst worden. Weitere Rückzahlungen haben nicht stattgefunden (ZAS act. 71 ff.). Gemäss den edierten Lohnausweisen betreffend das Jahr 2021 hat der Beschuldigte für seine Tätigkeit bei der Q. GmbH einen Jahresnettolohn von CHF 1'544.80 und bei der S. Schweiz einen solchen von CHF 19'935.-- generiert (ZAS act. 311 ff.). Der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 12. September 2022 weist im Beitragsjahr 2021 ein Einkommen von insgesamt CHF 22'082.-- aus (ZAS act. 301). Laut der definitiven Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2020 vom 20. Januar 2022 hat der Beschuldigte in jenem Jahr Einkünfte von total CHF 18'327.-- erzielt (ZAS act. 23). Weitere ‒legale ‒ Einkommen im Jahr 2021 sind aktenmässig nicht ausgewiesen und werden auch nicht geltend gemacht. Gemäss dem Vertrag "Barkredit" Nr. 6. (ZAS act. 123) hätte der Beschuldigte den Kreditbetrag von CHF 95'000.-- in 60 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zu jeweils CHF 1'913.10 zurückzahlen müssen. b) Hinsichtlich der Vorbringen des Beschuldigten, wonach er weder gewusst habe, welche Unterlagen und Informationen von ihm im Einzelnen verlangt worden seien und unter welchen Voraussetzungen der Kredit gewährt werde, noch, dass er Kenntnis von der Unwahrheit seiner eingereichten Unterlagen gehabt habe, da er diese nicht gefälscht und auch nicht angeschaut habe, ist zu erwägen, dass es sich hierbei offenkundig um Schutzbehauptungen handelt. So liegen keinerlei objektivierbaren Hinweise vor, welche die völlig unsubstantiiert gebliebenen Bestreitungen in irgendeiner Hinsicht stützen würden. Stattdessen steht gestützt auf die Akten ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschuldigte anlässlich seines Kreditantrags am 13. Oktober 2021 nicht nur persönlich die unwahren Lohnabrechnungen der Q. GmbH eingereicht, sondern auch diverse Vertragsbestandteile für den Kreditvertrag der G. AG ‒ wie beispielsweise das Formular "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten", die "Budgetberechnung" oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrag "Barkredit" ‒ unterzeichnet hat (ZAS act. 125 ff.). Die "Budgetberechnung" vom 13. Oktober 2021 basiert zweifellos auf dem vom Beschuldigten angegebenen, aber offensichtlich unzutreffenden Einkommen von CHF 10'014.-- pro Monat sowie den von ihm vorgebrachten monatlichen Ausgaben. Zudem hat der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auf dem genannten Formular ausdrücklich bestätigt, dass die verwendeten Budgetangaben seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegeln, was aber augenscheinlich nicht der Fall gewesen ist. Bereits gestützt hierauf ist es somit unbehelflich, zu behaupten, keine Kenntnis von der Unwahrheit seiner eingereichten Unterlagen gehabt zu haben, sind es doch ausschliesslich diese gewesen, welche ihm den in Frage stehenden Kreditvertrag mit einem Kreditbetrag über CHF 95'000.-- überhaupt erst ermöglicht haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von der G. AG aufgefordert worden ist, angesichts seines angeblichen, überdurchschnittlich hohen Einkommens zusätzliche Kontoauszüge oder Kontogutschriften mit ersichtlichen Lohneingängen einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte bereits am Folgetag nachgekommen, indem er mit den unwahren Lohnabrechnungen kongruierende unwahre Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. nachgereicht hat. Diesbezüglich ist es als völlig realitätsfern zu bezeichnen, dass der Beschuldigte seine von ihm an verschiedenen Tagen eingereichten und ausschliesslich ihn betreffenden Unterlagen nie angeschaut haben will und zu keinem Zeitpunkt bemerkt haben soll, dass sowohl seine Unterlagen als auch die von ihm unterzeichneten Vertragsbestandteile ein Einkommen ausgewiesen haben, welches um ein Vielfaches höher gewesen ist als das tatsächlich von ihm erzielte. An diesen Feststellungen ändert selbstredend auch nichts, dass der Beschuldigte nachweislich nach Erhalt der Kreditsumme über CHF 95'000.--einen Betrag von CHF 74'250.-- an die O. weitergeleitet hat. Demzufolge ist der Sachverhalt gemäss der Zusatz-Anklageschrift entgegen den Rügen des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt. 6.4 a) In Anbetracht des nachgewiesenen rechtserheblichen Sachverhalts steht fest, dass der Beschuldigte mithilfe von drei ihn betreffenden, jeweils wahrheitswidrigen Lohnabrechnungen sowie zusätzlich drei verschiedenen, ebenfalls jeweils wahrheitswidrigen Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. gestützt auf einen auf unzutreffenden Angaben basierenden Kreditvertrag von der G. AG einen Barkredit über CHF 95'000.-- bezogen hat, welchen er weder im Rahmen der vertraglichen Abmachungen noch zu einem anderen Zeitpunkt in irgendeiner Form zurückbezahlt hat oder angesichts seiner zum Vertragsabschluss bestehenden finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise hätte zurückbezahlen können. Die von der O. am 14. Januar 2022 über einen Betrag von CHF 2'072.35 veranlasste Überweisung an die G. AG stellt in diesem Zusammenhang, wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgestellt, lediglich eine nachträgliche Schadensdeckung dar, welche im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Subsumption unerheblich bleibt. b) Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente Täuschung, Irrtum, Vermögensverschiebung und -schaden wird von Seiten des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Gestützt auf die objektive Beweislage steht denn auch ohne Weiteres fest, dass er mit jeweils drei wahrheitswidrigen Lohnabrechnungen sowie Gutschriftsanzeigen die Kreditgeberin über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht und diese aufgrund des entstandenen Irrtums dazu gebracht hat, ihm einen Barkredit zu bewilligen, was zu einer Vermögensverschiebung im Umfang von CHF 95'000.-- und schlussendlich zu einem Schaden bei der Privatklägerin von rund CHF 93'000.-- geführt hat. Im Hinblick auf das Tatbestandskriterium der Arglist ist zu erwägen, dass die Kreditgeberin unter Zuhilfenahme von insgesamt sechs gefälschten Dokumenten (vgl. nachfolgend E. 7) getäuscht worden ist, wobei die G. AG insbesondere angesichts der zusätzlich verlangten Sicherheiten in Form von Gutschriftsanzeigen die von ihr im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen zu erwartenden Vorkehrungen zur Überprüfbarkeit der Angaben des Beschuldigten getroffen hat, zumal die Fälschungen als solche ohne Abgleich mit Originalen nicht zu erkennen gewesen sind. Folgerichtig wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass der G. AG eine Opfermitverantwortung anzulasten wäre. Hingegen behauptet er, er sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sehr wohl gewillt gewesen, den Kredit zurückzubezahlen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass diese wiederum völlig unsubstantiierte Behauptung offensichtlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beschuldigten widerspricht, liegt doch bereits das von ihm im gesamten Jahr 2021 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen von rund CHF 1'790.-- (CHF 1'544.80 + CHF 19'935.-- : 12) ‒ notabene ohne Berücksichtigung seiner Lebenshaltungskosten ‒ unter den von ihm zu bezahlenden Monatsraten von CHF 1'913.10, woraus erhellt, dass er faktisch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen, was er fraglos bereits beim Vertragsabschluss gewusst hat. Infolgedessen ist nicht in Zweifel zu ziehen und bedarf offenkundig keiner weiteren Erklärung, dass der Beschuldigte mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bezug auf die Zusatz-Anklageschrift in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 7. Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung (Zusatz-Anklageschrift) 7.1. a) Die Vorderrichter haben hierzu Folgendes erwogen: Nach dem erstellten Sachverhalt habe der Beschuldigte Kopien seiner Lohnabrechnungen sowie seiner Kontoauszüge bei der G. AG eingereicht, in welchen das deklarierte Einkommen vom tatsächlich bei der Q. GmbH erzielten Verdienst abgewichen habe. Indem der Beschuldigte diese inhaltlich unwahren Urkunden gebraucht habe, um die Bank zur Kreditvergabe zu bewegen, obschon er in Wahrheit nicht über ein für einen derartigen Kredit ausreichendes Einkommen verfügt habe, habe er einen unrechtmässigen Vorteil angestrebt. Die Beweiskraft der Urkunden ergebe sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass diese Unterlagen für die Kreditvergabe verlangt worden seien und der Kredit nur gestützt auf die darin enthaltenen, unwahren Angaben gewährt worden sei. Die eingereichten Urkunden seien somit für die G. AG für die Kreditvergabe kausal gewesen. Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Urkunden bei der Bank eingereicht und damit verwendet. Angesichts der Tatsache, dass er zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit verschiedenen gefälschten Urkunden gehandelt habe, sei der Tatbestand der Urkundenfälschung mehrfach erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen liege somit eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung vor. b) Diesbezüglich bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, er habe die bei der Bank eingereichten Unterlagen weder gefälscht noch um deren Unwahrheit gewusst (vgl. oben E. 2.1.b/bb). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 7.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine klare Grenze zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge im Sinne der Falschbeurkundung lässt sich nicht ziehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss daher die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130; 126 IV 65). Gemäss der neueren Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016, Nr. 101, 939; 138 IV 130; 138 IV 209 E. 5.3). Ergänzt wird diese Formel um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint; BGE 122 IV 332; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 68 ff. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132). 7.3 Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist an vorliegender Stelle auf die entsprechenden Erwägungen zum angeklagten Betrug gemäss der Zusatz-Anklageschrift (vgl. oben E. 6.3) zu verweisen. 7.4 Praxisgemäss muss einem Schriftstück, damit es als Urkunde und nicht lediglich als einfache schriftliche Lüge zu qualifizieren ist, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Mit der Kreditvereinbarung wird eine Schuld eingegangen, was auch bedingt, dass die Rückzahlung dieser Schuld vereinbart wird. Die Modalitäten dieser Rückzahlung sind mit der Bezahlung einer Schuld direkt verknüpft, weshalb bei der Kreditvereinbarung zweifellos von einer Urkunde ausgegangen werden kann; sie dient dem Beweis, dass eine Schuld des Kreditnehmers gegenüber der Bank besteht, was als rechtserheblich zu qualifizieren ist. Einer Selbstdeklaration des Antragstellers im Kreditantrag gegenüber der Bank kommt hingegen grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. In concreto jedoch hatte der Beschuldigte nicht bloss schriftlich zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Kreditantrag vollständig und wahr sind, sondern er musste zusätzlich drei Lohnabrechnungen sowie drei damit kongruierende Gutschriftsanzeigen vorweisen. Nur mithilfe dieser insgesamt sechs Dokumente, welche allesamt einen spezifischen monatlichen Verdienst des Berufungsklägers belegen sollen, hat der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen entsprechenden Kreditvertrag abschliessen können. Damit kommt diesen Dokumenten bei der Kreditvergabe fraglos eine qualifizierte Beweiseignung zu, womit sie als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten sind. Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht in Frage gestellten Tatbestandsvoraussetzungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das jeweilige, als Urkunde zu qualifizierende wahrheitswidrige Dokument bei der G. AG eingereicht hat, um die Privatklägerin zur Kreditvergabe zu motivieren. Dass er dies gewusst und gewollt hat, steht gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest (vgl. oben E. 6.3 f.). Ebenso ohne Zweifel ist, dass der vom Beschuldigten angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher Natur gewesen ist. Folglich sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Aufgrund der Tatsache, wonach der Beschuldigte insgesamt sechs wahrheitswidrige Urkunden verwendet hat, ist dieser der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung schuldig zu erklären. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte wiederum in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung sowie in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8. Strafzumessung 8.1 Dogmatische Erwägungen (...) 8.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei für die von ihm zugestandenen Delikte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, sowie einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen. Zudem sei auf den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Überdies sei in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Eventualiter sei er, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- und einer Busse von CHF 800.-- zu sanktionieren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Auferlegung einer Busse in der Höhe von CHF 800.-- inklusive der Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung der anerkannten Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 14. Juni 2023 sowie gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Amtsanmassung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 146 Abs. 2 aStGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den gewerbsmässigen Betrug ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit einem jeweiligen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, der Tatbestand der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG) mit dem nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen) ‒ sowie die weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall [Art. 92 Abs. 1 SVG] sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs [Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG]), welche als Übertretungstatbestände als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) vorsehen. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser als Teil einer international agierenden Tätergruppierung innerhalb von knapp vier Monaten, konkret im Zeitraum zwischen dem 27. März 2019 und dem 16. Juli 2019, im Rahmen der "Falsapolizia"-Betrugsmasche in insgesamt sieben Fällen Bargeld und Vermögenswerte im erheblichen Umfang von rund CHF 315'000.-- erbeutet und gleichzeitig einen persönlichen Gewinn von ca. CHF 30'000.-- erzielt hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines vergleichsweise kurzen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei zu werten, dass das über die Landesgrenzen hinweg organisierte Vorgehen mit klarer Rollen- und Arbeitsteilung als sehr professionell und äusserst perfide zu qualifizieren ist. So hat sich die Täterschaft darauf spezialisiert, ausschliesslich betagte und besonders vulnerable Opfer auszuwählen, welche sie zwecks rücksichtsloser Manipulierung gezielt und massiv in deren Selbstwertgefühl und Sicherheitsempfinden beeinträchtigt und dadurch dauerhaft traumatisiert hat. Durch diese Vorgehensweise hat der Beschuldigte eine besondere Geringschätzung der hiesigen gesellschaftlichen Werte manifestiert. Gleichermassen verwerflich ist ‒ abgesehen vom verursachten hohen wirtschaftlichen Schaden bei den Betroffenen ‒, dass es sich bei den erbeuteten Vermögenswerten zu einem grossen Teil um Erinnerungsstücke mit einem überaus hohen Affektionswert gehandelt hat, wie beispielsweise Erbstücke, Familienschmuck oder Eheringe, welche schlechterdings nicht ersetzbar sind. Dem Beschuldigten im Besonderen anzulasten ist sodann, dass er erstens in direkten und persönlichen Kontakt zu den Geschädigten getreten ist, was gegenüber der blossen Kontaktaufnahme mittels eines Telefonats eine erhöhte Abgebrühtheit erfordert hat, sowie insbesondere zweitens, dass er nicht nur das Geld und die Vermögenswerte an der jeweiligen Haustüre in Empfang genommen hat, sondern in mehreren Fällen sogar in die Wohnung eingedrungen ist und eigenmächtig nach weiterer Beute gesucht hat. Ferner ist ihm offenkundig eine zentrale Rolle zugekommen, indem er nicht nur für die Abholung der Beute, sondern auch für deren Weiterleitung in die Türkei zuständig gewesen ist. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen und zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser in hierarchischer Hinsicht wohl eher am unteren Rand der Gruppierung anzusiedeln ist, zumal der Abholer gerichtsnotorisch das grösste Risiko trägt, erwischt zu werden. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Dass es keine Hinweise gibt, wonach die am 18. Mai 2020 diagnostizierte bipolare Störung irgendeinen Einfluss auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten gehabt hat, ist bereits vorgängig festgestellt worden (vgl. oben E. 1.3.c/bb). Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatzstrafe ist somit das Verschulden von A. in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe führt. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand der Amtsanmassung gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte sich nicht bloss zu Unrecht als Träger eines hoheitlichen Amtes ausgegeben hat, sondern sich darüber hinaus am 16. Juli 2019 als angeblicher Polizeibeamter in rechtswidriger Absicht in dem Sinne die Ausübung eines hoheitlichen Amtes angemasst hat, als er vorgegeben hat, als Mitarbeiter der Fahndung dazu berechtigt zu sein, die Wertgegenstände der Betroffenen zwecks angeblicher fotografischer Erfassung mitzunehmen. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass die vorliegende Tathandlung zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs steht und in erster Linie ein Begleitdelikt zum eigentlich angestrebten Betrug nach Ziffer 7 der Anklageschrift darstellt. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, kommt angesichts der Vorstrafe wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 24. April 2019 sowie des Umstandes, wonach der vorliegende Vorwurf in einem äusserst engen Zusammenhang zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs steht, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion, namentlich auch in Beachtung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis ist damit für die Amtsanmassung eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe resultiert. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift ist in Bewertung der objektiven Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nach seinem von ihm am 25. Juni 2020 in L. verursachten Unfall ‒ obwohl er aufgrund der diversen durch ihn produzierten Schäden mit einer entsprechenden Kontrolle durch die Polizei hätte rechnen müssen ‒ erstens durch Flucht von der Unfallstelle und zweitens mittels eines Nachtrunks vorsätzlich und erfolgreich sowohl die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert als auch dauerhaft eine Alkoholkontrolle vereitelt hat. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Sanktionsart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz aufgrund der Tatsachen, wonach der Beschuldigte wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, das in casu zu beurteilende Delikt innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat und während des bereits laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie ungeachtet der ausgestandenen über fünfmonatigen Untersuchungshaft delinquiert hat, abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist, zumal auch hier Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB zu beachten ist. Demnach ist für den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen, womit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe zu asperieren ist. g) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Betrugs gemäss der Zusatz-Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Summe in der Höhe von CHF 95'000.-- erbeutet hat, wovon er rund CHF 20'000.-- für sich selbst behalten und den Rest an die O. weitergeleitet hat. Im Gegensatz zum vorstehend beurteilten Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Geschädigten um ein auf die Vergabe von Privatkrediten spezialisiertes Geldinstitut, was neutral zu werten ist. Bemerkenswert im negativen Sinne ist hingegen, dass der Beschuldigte das konkrete Delikt während des laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unbeeindruckt von der über fünfmonatigen Untersuchungshaft verübt hat, was für eine besondere Unbelehrbarkeit und Missachtung von fremdem Eigentum spricht. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was neutral zu gewichten ist und die subjektive Schwere der Tat nicht beeinflusst. Im Resultat erachtet das Kantonsgericht für den vorliegenden Anklagepunkt in Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe ist als Sanktionsart nur eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe um weitere sieben Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. h) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung nach der Zusatz-Anklageschrift ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Urkundenfälschungen jeweils bloss Begleitdelikte zum vorstehend beurteilten Betrug darstellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen) ist es zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte, um den angestrebten Kredit von der G. AG zu erhalten, zunächst im Rahmen des Kreditantrags drei professionell gefälschte und ihn betreffende Lohnabrechnungen eingereicht hat. In der Folge hat er, nachdem die Kreditgeberin Zweifel an deren Inhalt geäussert und weitere Bestätigungen von ihm verlangt hat, drei mit den unwahren Lohnabrechnungen kongruierende gefälschte Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. nachgereicht, was schliesslich zur Kreditvergabe geführt hat. Sämtliche dieser gefälschten Urkunden haben damit keinen Eigenzweck gehabt, sondern sind lediglich im Hinblick auf das eigentliche Handlungsziel, den Betrug, verwendet worden. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er immer direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des angestrebten Betrugs, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist wiederum zu konstatieren, dass theoretisch eine Geldstrafe in Frage käme, angesichts des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des Betrugs sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter aber ‒ angesichts der Tatsachen, wonach der Beschuldigte wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, die in casu zu beurteilenden Delikte innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat und während des bereits laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie ungeachtet der über fünfmonatigen Untersuchungshaft weiter delinquiert hat ‒ nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Urkundenfälschungen bloss Begleitdelikte zum Betrug dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um eineinhalb Monate Freiheitsstrafe. Dies führt zusammengefasst zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und viereinhalb Monaten. i) Zu sanktionieren sind sodann die Vorwürfe des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, welche jeweils Übertretungen darstellen und als Folge davon nur mit einer Busse bestraft werden können. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass diese Anklagepunkte inklusive der diesbezüglichen Strafzumessung ausdrücklich nicht von der Berufung erfasst werden (vgl. oben E. 1.2), weshalb es sich an vorliegender Stelle erübrigt, entsprechende Ausführungen zu tätigen, und stattdessen auf die nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz (E. II.7 S. 44) zu verweisen und festzustellen ist, dass hierfür eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 800.-- ausgesprochen worden ist. j) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in N. geboren und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in der Region aufgewachsen ist. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Hier hat er auch die obligatorische Schule besucht und im Anschluss daran im Jahre 2020 eine vierjährige Lehre als Automobilmechatroniker im zweiten Anlauf erfolgreich abgeschlossen. In der Folge hat er verschiedene, zumeist temporäre Arbeitsstellen innegehabt, so als Automobilmechatroniker oder als Finanzberater, welche er jeweils nach kurzer Zeit entweder aufgegeben oder verloren hat. Die überwiegende Zeit seit seinem Lehrabschluss ist der Beschuldigte stellenlos gewesen, wie er auch zum aktuellen Zeitpunkt arbeitslos ist. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2023 bestehen zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 102'720.--, welche die G. AG sowie die T. AG betreffen. Hinzu kommen private Schulden im Umfang von über CHF 20'000.-- (Protokoll KG S. 5) bzw. von CHF 41'000.-- (Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vom 22. Februar 2022 [act. 193]). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, lebt aber nach seinen Darlegungen in einer festen Beziehung. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands liegt ein Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 vor (vgl. oben E. 1.3.c), wonach bei ihm im Mai 2020 eine bipolare Störung (F31.8 bzw. F31.9) diagnostiziert worden ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt deswegen aber nicht vor. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen negativ ins Gewicht fällt, ist der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.-- verurteilt worden. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist sowie dass er die in casu zu beurteilenden Delikte zum Teil innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat, sind ‒ zumal ihm überdies anzulasten ist, während des bereits laufenden Strafverfahrens sowie ungeachtet der über fünfmonatigen Untersuchungshaft weiter delinquiert zu haben ‒ als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um viereinhalb Monate auf insgesamt vier Jahre und neun Monate als angezeigt. k) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei den übrigen Delikten sieben Jahre. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren noch zu beurteilenden Delikte am 16. Juli 2019 (Amtsanmassung [Verjährungsfrist zehn Jahre]), am 25. Juni 2020 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer [Verjährungsfrist zehn Jahre]) sowie am 15. Oktober 2021 (Betrug und mehrfache Urkundenfälschung [Verjährungsfrist 15 Jahre]) zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte angesichts des von ihm in Bezug auf die neueröffneten Strafuntersuchungen grundsätzlich zugestandenen Sachverhalts (vgl. unten E. 9.3.b/dd) offenbar von vornherein nicht wohlverhalten hat. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität angesichts der internationalen Strukturen und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten ‒ beginnend im März 2019 bis zum Juli 2019, fortführend im Juni 2020 und endend schliesslich im Oktober 2021 ‒ zwei sich ergänzende Anklageschriften hat verfassen müssen, welche beide im gleichen Verfahren zu behandeln gewesen sind, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. l) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweisen sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 800.-- als angemessen. Zu beachten ist nunmehr allerdings Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene Strafe in der Höhe von vier Jahren Freiheitsstrafe (plus Gesamtbusse von CHF 800.--) zu bestätigen ist. m) Bei diesem Strafmass sind sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen steht hingegen in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. n) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Amtsanmassung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu erklären und ‒ unter Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen ‒ zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzulegen. o) In Bezug auf den von den Vorderrichtern angeordneten Widerruf der Vorstrafe ist dieses zu erkennen: Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.-- verurteilt worden. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verübt und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Täuscht der Verurteilte während der Probezeit das ihm entgegengebrachte Vertrauen, so ist die Strafe zu vollziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. sowie N 7 ff. zu Art. 46 StGB). In casu hat der Beschuldigte einen Grossteil der neuen Delikte (teilweise gewerbsmässiger Betrug, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Amtsanmassung sowie diverse Verkehrsdelikte) während der laufenden Probezeit betreffend die Vorstrafe verübt. Ausserdem sind im gegenständlichen Verfahren gleich mehrere Verbrechen und Vergehen sowie mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu beurteilen. Insofern ist also davon auszugehen, dass die bedingt ausgesprochene Vorstrafe keinerlei Warnwirkung gezeigt hat. Selbst die aufgrund der zahlreichen Betrugsfälle angeordnete Untersuchungshaft von über fünf Monaten vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 hat den Beschuldigten nicht von weiteren (Verkehrs-) Delikten am 25. Juni 2020 sowie im Oktober 2021 abgehalten. Nunmehr sind bereits vor Abschluss des gegenständlichen Strafverfahrens mit Datum vom 5. Juli 2023 und 21. August 2024 schon wieder zwei neue Strafuntersuchungen anhängig gemacht worden, wobei es beim einen offenbar um den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie denjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geht, mithin bereits zum dritten Male um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Aus diesen Darlegungen erhellt offenkundig, dass die Legalprognose des Beschuldigten sehr schlecht ist. Infolgedessen ist die am 24. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-- in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar zu erklären. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg ist an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen festzulegen. 9. Landesverweisung 9.1 a) Die Vorinstanz hat gegenüber dem Berufungskläger eine Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte serbischer Staatsangehöriger sei und wegen einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung verurteilt werde. In einer Gesamtschau spreche sodann abgesehen von der Aufenthaltsdauer keines der massgeblichen Kriterien gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Es könne unmöglich von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz die Rede sein, die jene, welche sich aus einer gewöhnlichen Integration ergäben, übersteigen würden. Vielmehr müsse trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht von einer normalen, sondern klarerweise von einer unterdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Es könne nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte hier verwurzelt sei und aus diesem Grund über ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz verfüge. Darüber hinaus seien die Perspektiven für eine weitergehende Integration in der Schweiz schlecht. Gesundheitliche Zustände, welche im Heimatland nicht hinreichend behandelbar seien, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme, aufgrund welcher der Beschuldigte in der Vergangenheit in Behandlung gewesen sei, liessen sich im Heimatland adäquat versorgen, sollte eine ärztliche Konsultation überhaupt in Zukunft noch aufrechterhalten werden müssen. In Nachachtung der Praxis sowie unter Berücksichtigung, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden sei und der Verzicht auf eine Landesverweisung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll, sei das Vorliegen eines Härtefalles entsprechend zu verneinen. Überdies würde bei einer allfälligen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. In Anbetracht, dass es sich um eine Massnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Länge nicht entscheidend vom Verschulden abhänge, erscheine im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine Dauer von acht Jahren als angemessen. b) Nach Auffassung des Beschuldigten sei von einer Landesverweisung abzusehen, da bei ihm ‒ insbesondere angesichts seiner psychischen Krankheit ‒ von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei und überdies die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Berufungsklägers und seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ebenfalls deutlich zu seinen Gunsten ausfalle (vgl. oben E. 2.1.b/ee). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids und vertritt in Bezug auf die Landesverweisung den Standpunkt, dass diese angesichts der gegen den Beschuldigten zu erfolgenden Schuldsprüche obligatorisch sei, zumal keine Gründe für einen schweren persönlichen Härtefall vorlägen (vgl. oben E. 2.2.b). 9.2 a) Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1 f.) greift die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2013 5975) ist sodann zu entnehmen, dass die Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter greift, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). b) Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu; zu beachten ist aber der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgeht, nicht schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.2 ff.), ist die Dauer der Landesverweisung prinzipiell auf fünf Jahre zu begrenzen. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme ist deren Dauer bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die Schwere der Straftat, sondern alle persönlichen Umstände, namentlich bestehende Abhängigkeitsverhältnisse aufgrund familiärer Bindungen und das generelle Verhalten der Person in der Schweiz, zu berücksichtigen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). 9.3 a) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird bzw. ‒ angesichts des Rückzugs der entsprechenden Berufung anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2024 ‒ bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Juni 2023 rechtskräftig verurteilt worden ist. Nachdem es sich hierbei um eine im Gesetz aufgeführte Katalogtat handelt, ist der Beschuldigte, welcher sich als serbischer Staatsangehöriger weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Hiervon ist im Sinne einer Ausnahme nur bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen, dass die Anordnung der Landesverweisung erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, abzusehen (Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB). b) aa) In einem nächsten Schritt ‒ nachdem der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist ‒ ist also zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und dieser einer allfälligen Landesverweisung im Wege steht. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, was zwar besonders zu beachten ist, aber nicht automatisch dazu führt, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und aus diesem Grund ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land per se bestünde. Vielmehr ist eine allgemeine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz als ein Element unter anderen zu betrachten ist (BGer 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (und Art. 13 BV), der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, kann sich ein Ausländer berufen, um sich gegen eine allfällige Trennung von seiner Familie zu wenden, sofern er eine enge und effektive Beziehung mit einer Person seiner Familie unterhält, die zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ständigen Rechtsprechung sind die von Art. 8 EMRK ins Auge gefassten Beziehungen vor allem jene, welche die sogenannte Kernfamilie betreffen, das heisst jene, die zwischen Ehegatten sowie zwischen in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern bestehen. Um sich auf die Achtung des Rechts auf sein Privatleben zu berufen, muss der Ausländer praxisgemäss das Bestehen von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen mit der Schweiz nachweisen, die namentlich jene, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben, übersteigen (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 7.2.1). Über eine eigene Kernfamilie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz zweifellos nicht, nachdem er weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat. Im Wissen hierum versucht der Beschuldigte offenbar seine angeblich besonders intensiven sozialen Bindungen mit der Schweiz nachzuweisen, indem er in geradezu dramatischen Schilderungen darlegt, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf seine in der Schweiz lebende und ebenfalls nur über die serbische Staatsangehörigkeit verfügende Familie (Eltern und jüngerer Bruder) angewiesen sei und insbesondere auch seine schwer kranke Mutter ohne seine örtliche Anwesenheit kaum existieren könnte. Indes bleiben auch diese Behauptungen mangels Substantiierung völlig unbelegt, womit ihnen keine besondere Glaubhaftigkeit zuzubilligen ist. Immerhin verfügt seine offenbar an Diabetes leiden-de Mutter in der Person ihres Ehemannes ‒ des Vaters des Beschuldigten ‒ wie auch in derjenigen des im gleichen Haushalt wohnenden jüngeren Bruders des Berufungsklägers offenkundig über mehrere anwesende enge Bezugspersonen. Beim Beschuldigten selber ist zwar gemäss dem Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 (vgl. oben E. 1.3.c) tatsächlich eine bipolare Störung (F31.8 bzw. F31.9) diagnostiziert worden, allerdings handelt es sich hierbei weder um eine seltene noch um eine schwierig bzw. ausschliesslich in der Schweiz behandelbare Krankheit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in Serbien eine adäquate Behandlung der diagnostizierten Krankheit möglich ist, was umso mehr gilt, als diese gemäss dem dem hiesigen Gericht vorliegenden medizinischen Attest von Dr. med. J. vom 9. August 2023 in erster Linie aus der Einnahme von Medikamenten zu bestehen scheint. Damit sprechen weder der Grad der aus der bipolaren Störung resultierenden hypothetischen Gesundheitsgefährdung noch die im Ursprungsland mutmasslich zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungen gegen eine Ausweisung. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Ausländer, der in den Anwendungsbereich eines Ausweisungsurteils fällt, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib auf dem Gebiet eines Staates geltend machen kann, um weiterhin vom Beistand und den vom Ausweisungsstaat gelieferten ärztlichen, sozialen oder anderweitigen Diensten zu profitieren (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 6.1). bb) In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des knapp 25-jährigen Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser die obligatorische Schulzeit ohne Abschluss beendet, dann aber im Jahr 2020 eine vierjährige Lehre als Automobilmechatroniker im zweiten Anlauf erfolgreich absolviert hat. In der Folge hat er verschiedene, zumeist temporäre Arbeitsstellen innegehabt, so als Automobilmechatroniker oder als Finanzberater, welche er jeweils nach kurzer Zeit entweder aufgegeben oder verloren hat. Die überwiegende Zeit seit seinem Lehrabschluss ist der Beschuldigte stellenlos gewesen, wie er auch zum aktuellen Zeitpunkt arbeitslos ist. In Anbetracht hiervon ist zu konstatieren, dass er bislang beruflich nicht hat Fuss fassen können und seine diesbezüglichen Perspektiven ‒ insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten wie auch der noch zu erwartenden Verurteilungen ‒ ebenfalls getrübt erscheinen. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2023 bestehen zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 102'720.--, welche die G. AG sowie die T. AG betreffen. Hinzu kommen private Schulden im Umfang von über CHF 20'000.-- (Protokoll KG S. 5) bzw. von CHF 41'000.--(Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vom 22. Februar 2022 [act. 193]). Obgleich also der Beschuldigte über einen Berufsabschluss verfügt, muss in einer Gesamtbetrachtung dessen wirtschaftliche Integration als nicht sonderlich gut und keinesfalls die gewöhnliche Integration übersteigend qualifiziert werden. cc) Im Hinblick auf eine mögliche Integration im Ursprungsland ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte ‒ im Gegensatz zu seiner Behauptung vor dem Kantonsgericht, wonach der Kontakt zu Verwandten in Serbien bloss oberflächlich sowie sehr sporadisch sei und einzig zu einer Cousine und einem Cousin bestehe ‒ anlässlich der Einvernahme zur Person vom 12. November 2019 erklärt hat, er habe in Serbien Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und fahre jeden Sommer dorthin in die Ferien; ausserdem höre bzw. unterhalte man sich per Telefon ein- oder zweimal pro Monat (act. 173). Diese Aussagen hat der Beschuldigte überdies im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (act. S 203). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte über diverse Bezugspersonen in Serbien verfügt. Ebenso hat er bestätigt, neben Deutsch und Englisch auch Serbisch zu beherrschen (act. 173, Protokoll KG S. 6). Insofern erscheinen die erst im Berufungsverfahren ‒ nach dem für ihn negativen erstinstanzlichen Entscheid ‒ vorgebrachten und seine Beziehung zu Serbien stark relativierenden Aussagen prozesstaktischer Natur zu sein. Ferner spricht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts nichts dagegen, dass der Beschuldigte seinen erlernten Beruf als Automobilmechatroniker ohne Weiteres auch in Serbien ausüben könnte, womit im Ergebnis keine ernsthaften Bedenken gegen eine Integration im Herkunftsland bestehen. dd) Von massgeblicher Bedeutung zu Ungunsten des Beschuldigten ist sodann neben der zur Landesverweisung führenden Anlasstat wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Deliktssumme von rund CHF 315'000.--, bei welcher das Kantonsgericht nicht zuletzt angesichts der besonders vulnerablen Opfer von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich ausgegangen ist, dass der Beschuldigte erstens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft ist, dass zweitens diese Vorstrafe mitten in die Deliktszeit vom 27. März 2019 bis zum 16. Juli 2019 gefallen ist und offenkundig keinerlei Wirkung erzielt hat, sowie dass drittens gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. September 2024 seit dem letzten Urteil bereits wieder zwei neue Strafverfahren eröffnet worden sind, so mit Datum vom 5. Juli 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie mit Datum vom 21. August 2024 wegen Raubs und Diebstahls. Aufgrund der jüngsten Strafuntersuchung wegen Raubs und Diebstahls hat der Beschuldigte für die kantonsgerichtliche Parteiverhandlung vom 23. September 2024 sogar aus der hierfür seit dem 9. September 2024 angeordneten Untersuchungshaft zugeführt werden müssen. Diesbezüglich gesteht der Beschuldigte ‒ abgesehen davon, dass bei der Landesverweisung als sogenannte andere Massnahme die Unschuldsvermutung von vornherein nicht greift ‒ den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in grundsätzlicher Weise ein (Protokoll KG S. 5). Insofern muss im Sinne einer Prognose konstatiert werden, dass selbst das vorliegende Strafverfahren, aufgrund welchem dem Beschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht, den Berufungskläger nicht davon abzuhalten vermag, weiterhin in schwerer Art zu delinquieren. Im Ergebnis spricht abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer, welche aber wie vorstehend dargelegt bloss als ein Element unter anderen zu würdigen ist, nichts für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, zumal die Härtefallklausel nach dem klaren Willen des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden ist. ee) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen liegt in casu kein schwerer persönlicher Härtefall vor, womit es sich erübrigt, eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits sowie den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz andererseits durchzuführen. In Bezug auf die Dauer der anzuordnen-den Landesverweisung ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Mass von acht Jahren nicht konkret beanstandet worden ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist unter Berücksichtigung, wonach es sich bei der Anlasstat um gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 315'000.-- handelt, begangen an besonders vulnerablen Personen, wodurch das Verschulden als mittelschwer im unteren Bereich qualifiziert worden ist, und der Beschuldigte zudem wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft sowie bereits wieder mit neuen, teilweise einschlägigen Strafverfahren konfrontiert ist, festzuhalten, dass die Dauer der Landesverweisung deutlich über dem Mindestmass von fünf Jahren zu liegen kommen muss. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, dessen Eltern, Geschwister und Freundin hier leben, zweifellos soziale Bindungen zur Schweiz von einem nicht zu unterschätzenden Ausmass hat. Im Rahmen der Abwägung aller massgeblichen Umstände erscheint unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die von den Vorderrichtern verhängte Landesverweisung im Umfang von acht Jahren als angemessen, womit diese in der genannten Höhe festzulegen ist. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen, wobei diese Landesverweisung mangels Anfechtung des entsprechenden Erkenntnisses der Vorderrichter nicht im SIS einzutragen ist. 10. Kosten 10.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 23'000.--(neun Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h plus Auslagen von pauschal CHF 500.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'148.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 760.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Auszugehen ist dabei von dessen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote. Zu beachten ist allerdings, dass der amtlichen Verteidigung ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zusteht, soweit die Bemühungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechts-studium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als massgeblich bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine entscheidende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO). Auf kantonaler Ebene setzt § 3 Abs. 2 TO Anwälte stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). bb) Im konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass der vom amtlichen Verteidiger im Zeitraum vom 11. September 2024 bis zum 22. September 2024 geltend gemachte Aufwand für die Rubrik "Plädoyer", teilweise verbunden mit der Rubrik "Aktenstudium" sowie weiteren Rubriken, in der Höhe von insgesamt 3'285 Minuten bzw. 54,75 Stunden in Anbetracht der vorstehend dargelegten Prinzipien als deutlich überhöht zu bezeichnen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Strafsache sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die beschuldigte Person, nicht zuletzt auch angesichts der in verschriftlichter Form im Umfang von rund 25 Seiten tatsächlich vorgebrachten Rügen, ein zu entschädigender Aufwand von ungefähr 25 Stunden als grundsätzlich angemessen, wobei in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein gewisser Handlungsspielraum einzuräumen ist, um das Mandat wirksam und effektiv ausüben zu können. Gestützt hierauf sowie zufolge der Schwierigkeit, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail zu bestimmen, ist im Ergebnis eine pauschale Kürzung des im Zusammenhang mit der Rubrik "Plädoyer" geltend gemachten Aufwands um die Hälfte ‒ entsprechend 1'642,5 Minuten ‒ vorzunehmen, womit dem amtlichen Verteidiger immer noch angemessene 27,375 Stunden Aufwand im Rahmen des Plädoyers zu entschädigen sind. Nach diesen Erwägungen sind somit dem amtlichen Verteidiger im Einzelnen folgende Aufwände zu vergüten: Vom insgesamt geltend gemachten Aufwand von 4'340 Minuten ist zunächst die hälftige Kürzung des Aufwands für die Rubrik "Plädoyer" von 1'642,5 Minuten abzuziehen. In einem zweiten Schritt sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzliche 45 Minuten Aufwand (zum geschätzten und bereits verrechneten Aufwand von 135 Minuten) sowie weitere 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung zu addieren. Dies führt zu einem Zwischentotal von 2'772,5 Minuten bzw. 46,208 Stunden (4'340 Minuten minus 1'642,5 Minuten plus 45 Minuten plus 30 Minuten : 60). Diese 46,208 Stunden ergeben bei einem zu entschädigenden Ansatz von CHF 200.-- pro Stunde einen gesamthaften Aufwand von CHF 9'241.66. Zu dieser Entschädigung von CHF 9'241.66 sind sodann die Auslagen von CHF 146.10 (CHF 112.50 Kopiaturen, CHF 13.60 Porti und CHF 20.-- Diverses) zu addieren, woraus das nächste Zwischentotal von CHF 9'387.76 resultiert. Auf diesen Betrag ist schliesslich die Mehrwertsteuer von 8,1% in der Höhe von CHF 760.40 anzurechnen, was im Endresultat den vorstehend bezifferten Anspruch von CHF 10'148.15 ergibt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das Urteil des Strafgerichts hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er im Rahmen seiner Berufungserklärung dargelegt hat, es würden die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 11 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Demgegenüber hat der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht die folgenden, modifizierten Rechtsbegehren vorgebracht: Es sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils vom gewerbsmässigen Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung (gemäss Zusatzanklage), von der Amtsanmassung (Hauptanklage Ziffer 7) sowie von der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Hauptanklage Ziffer 9) freizusprechen (Ziff. 1). Folglich sei er in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (gemäss Hauptanklage) schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Sodann sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, sowie einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen (Ziff. 3). Dabei sei der Vollzug der Freiheitsstrafe in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuschieben, und es sei eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen (Ziff. 4). Ausserdem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (Ziff. 5). Zudem sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils auf den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten (Ziff. 6). Auch sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 7). Schliesslich seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils zu maximal drei Fünftel aufzuerlegen; im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 8). Im Sinne von Eventualanträgen wurde dieses begehrt: Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- und einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen (Ziff. 1). Überdies sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 2). Zudem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (Ziff. 3). Sodann seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils zu maximal vier Fünftel aufzuerlegen; im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 4). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Nicht mehr zu beurteilen sind in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen somit die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (gemäss den Ziffern 1 bis 7 in Verbindung mit Ziffer 8 der Anklageschrift) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, jeweils Ziffer 9 der Anklageschrift [Dispositiv-Ziffer 1]), die Ausfällung einer Busse in der Höhe von CHF 800.-- bzw. die Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung betreffend die Übertretungen (Dispositiv-Ziffer 1), die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 157 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom Vorwurf des Fahrens ohne Kontrollschild (Ziffer 9 der Anklageschrift [Dispositiv-Ziffer 2]), die Direktive, wonach die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2), die Anordnung zur Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5), die unwiderrufliche Löschung sämtlicher forensisch gesicherter Daten (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Entscheide betreffend die diversen Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) und schliesslich die Bemessung des Honorars des vormaligen amtlichen Verteidigers inklusive die Auszahlung zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 11 Abs. 1). c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten im Rahmen dessen Rechtsbegehren mildern bzw. aufheben. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Erkenntnisse der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

E. 1.3 Beweisanträge a) aa) Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung wiederholt der Beschuldigte seinen bereits am 17. September 2024 schriftlich vorgebrachten Beweisantrag, wonach eine psychiatrische Begutachtung bezüglich seiner Person anzuordnen und unverzüglich durchzuführen sei (Ziff. 1). Weiter begehrt er, es sei das vor den Schranken des hiesigen Gerichts eingereichte ärztliche Attest über die Behandlungsweise des Beschuldigten seit dem Februar 2021 zu den Akten zu nehmen (Ziff. 2). Ferner sei sein Therapeut, Dr. med. J. , über den Gesundheitszustand des Beschuldigten und die Auswirkungen der festgestellten bipolaren Störung auf seine Schuldfähigkeit bzw. auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu befragen (Ziff. 3). Zur Begründung hierfür wird vorgebracht, bereits die Vorinstanz hätte aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente und Aussagen ein fachärztliches Gutachten einholen müssen. Indem sie unzulässigerweise davon ausgegangen sei, dass die psychische Störung des Beschuldigten nichts mit den verübten Straftaten zu tun habe, habe sie die notwendigen Beweise nicht erhoben und dadurch Bundesrecht verletzt. Überdies weise die Liste der dem Beschuldigten verschriebenen Medikamente dessen Therapiebedürftigkeit nach. Dieser müsse seit Februar 2021 diverse Medikamente einnehmen, um mit seiner schweren bipolaren Störung zurechtzukommen. Ferner könne der langjährige Therapeut des Beschuldigten Auskunft darüber geben, wie einschneidend die bipolare Störung sei und damit wichtige Hinweise liefern, inwiefern diese Störung die Steuerungs-bzw. Einsichtsfähigkeit beeinträchtige. Es sei ein Fehler, die Problematik zu ignorieren, zumal es deutliche Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Störung und den einzelnen Delikten gebe. bb) Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beweisantrag 2 (Attest zu den Akten nehmen) gutzuheissen, demgegenüber seien die Anträge 1 (psychiatrische Begutachtung) und 3 (Befragung von Dr. med. J. ) abzuweisen; dies mit folgender Begründung: Gemäss dem medizinischen Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 hätten sich die Depressionen erst in der Haft entwickelt. Von Hypomanie sei sodann erstmals im Jahr 2021 die Rede gewesen, wobei zunächst gar keine Medikamente gewünscht worden seien. Im ärztlichen Fokus habe dabei immer die depressive Seite der Störung gestanden, hingegen sei es nie um die Urteilsfähigkeit gegangen. Der Beschuldigte sei sich seines Unrechts stets bewusst gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein soll. Ausserdem betreffe die Krankheit ausschliesslich den Zeitraum, in welchem er sich als falscher Polizist ausgegeben habe. An der heutigen Verhandlung habe er jedoch seine diesbezügliche Berufung zurückgezogen. Es wäre nicht verhältnismässig, wegen der restlichen Vorwürfe eine medizinische Untersuchung durchzuführen. b) aa) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). bb) Gestützt auf Art. 20 StGB ordnet das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Zweifel, die sich dem Gericht im Laufe der Befassung mit dem Fall einstellen können, sich jedoch nicht aus konkreten Hinweisen aus dem Tatablauf oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben und insofern unbegründet sind, brauchen nicht durch Gutachten ausgeräumt zu werden. Auslöser der Begutachtungspflicht bilden nur Zweifel aus ernsthaftem Anlass, d.h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Anlass zu Zweifeln gebende Momente lassen sich praxisgemäss grob in zwei Bereiche gliedern: Dazu gehören erstens in der Tat liegende Umstände. So drängen sich Zweifel an der Schuldfähigkeit dann auf, wenn bereits das Unrecht der Tat durch die Vornahme einer Handlung im Zustand verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit gekennzeichnet ist (z.B. Fahren in fahrunfähigem Zustand). Auch können Zweifel an der Schuldfähigkeit aus Umständen herrühren, die in der Tat selber zum Vorschein kommen, indem sie mit auffälligen Begleiterscheinungen verbunden ist. Indes vermag beispielsweise das Vorbringen, wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung zu stehen, keine Pflicht zur Begutachtung auszulösen (BGE 132 IV 29 E. 5.1). Zweitens fallen Umstände darunter, die vor der Tat liegen. Danach können Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus seinen Lebensumständen oder seiner Vorgeschichte herrühren. Ebenso ist eine Begutachtung anzuordnen, wenn die Tat im Widerspruch zur Täterpersönlichkeit steht ( Felix Bommer , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 ff. zu Art. 20 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). c) aa) In casu ist zu erwägen, dass die in Frage stehenden (kurz vor der Berufungsverhandlung eingereichten) Beweisanträge vom 17. September 2024, wiederholt anlässlich der zweitinstanzlichen mündlichen Hauptverhandlung vom 23. September 2024, weder in das Vorverfahren noch in das erstinstanzliche Verfahren vor dem Strafgericht Eingang gefunden haben, sondern vielmehr erstmalig im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebracht werden, obwohl der jederzeit amtlich verteidigte Beschuldigte gemäss dem eingereichten Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 offenbar bereits seit dem 18. Mai 2020 in dessen Behandlung steht, wodurch der Eindruck vermittelt wird, vornehmlich prozesstaktischer Natur zu sein, zumal sie mit einem Verschiebungsgesuch einhergehen. Ungeachtet dieser Feststellung ergibt sich zusammengefasst aus dem genannten Bericht vom 16. September 2024, dass Dr. med. J. seine ‒ im Nachhinein erstellte ‒ Diagnose der bipolaren Störung (F31.8 bzw. F31.9), welche im Jahr 2019 erstmalig aufgetreten sein soll, ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten abstützt und dieser lediglich unsubstantiiert behauptet, die Betrügereien in einer manischen Phase begangen zu haben. In diesem Zusammenhang hält der Arzt allerdings eindeutig fest, dass er den Beschuldigten nie in einem manischen, sondern lediglich in einem hypomanischen Zustand ‒ also in einer deutlich abgeschwächten Form der Manie ‒ erlebt habe. Weiter wird erhellt, dass sich der depressive Zustand erstmals manifestiert habe, als sich der Beschuldigte vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 in Untersuchungshaft befunden und begonnen habe, sich in Anbetracht seiner Delikte ernsthafte Gedanken über seine Zukunft zu machen. Demnach besteht eine Korrelation zwischen der Depression und den Delikten lediglich insofern, als die Straftaten bzw. deren mögliche Konsequenzen zur entsprechenden negativen Gemütsverfassung geführt haben. Im Übrigen hat der Beschuldigte trotz seiner angeblichen psychischen Beschwerden im gleichen Zeitraum im Juni 2020 seine Ausbildung zum Automobilmechatroniker erfolgreich abgeschlossen und auch sofort eine Arbeit gefunden, welche er erst im Verlaufe der Corona-Pandemie im Jahre 2021 verloren hat, was dann wieder zu einer depressiven Episode geführt haben soll. In der Folge ist im Jahr 2021 erstmalig eine medikamentöse Behandlung etabliert worden, welche jedoch gemäss den Darlegungen von Dr. med. J. ausdrücklich nicht den hypomanischen, sondern ausschliesslich den depressiven Anteil der Störung betroffen hat. Im Einzelnen handelt es sich bei den abgegebenen Medikamenten um Seresta, Temesta und Zolpidem (Benzodiazepine bzw. Benzodiazepin-Analoga, welche zur Behandlung von Schlafproblemen, Nervosität und Angstzuständen eingesetzt werden), Brintellix (Antidepressivum), Abilify (Antipsychotikum) und Quetiapin (Neuroleptikum, welches unter anderem bei manischen und depressiven Episoden bei bipolaren Störungen eingesetzt wird). bb) Wie vorstehend dargelegt, erweist sich in Anwendung von Art. 20 StGB eine sachverständige Begutachtung nur dann als notwendig, wenn gestützt auf objektive Anhaltspunkte ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wobei sich diese Zweifel entweder aus in der Tat oder dann aus vor der Tat liegenden Umstände ergeben müssen. Im vorliegenden Fall mag der Beschuldigte gemäss dem Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 zwar an einer bipolaren Störung leiden (wobei keine Rede von einer schweren Störung ist), es existieren aber ‒ namentlich unter Berücksichtigung sowohl des genannten Berichts vom 16. September 2024 wie auch des medizinischen Attests von Dr. med. J. vom 9. August 2023 über die medikamentöse Behandlung seit dem 9. Februar 2021 ‒keinerlei Hinweise, dass diese am 18. Mai 2020 diagnostizierte Störung bzw. insbesondere die hypomanischen Episoden irgendeinen Einfluss auf das deliktische Verhalten des Berufungsklägers im Zeitraum vom 27. März 2019 bis zum 16. Juli 2019 oder auch danach gehabt haben könnten, wie dies geltend gemacht wird. Nicht von entscheidender Bedeutung, aber doch zumindest erwähnenswert ist zudem, dass sich der in concreto zu beurteilende Beweisantrag in erster Linie auf den Anklagepunkt des in der Zeit zwischen dem 27. März 2019 und dem 16. Juli 2019 verübten gewerbsmässigen Betrugs bezieht, dieser Vorwurf jedoch angesichts des anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 23. September 2024 diesbezüglich erfolgten Berufungsrückzugs gar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (vgl. oben E. 1.2). Demzufolge drängen sich nach Auffassung des Kantonsgerichts keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters auf, welche sich überdies aus konkreten Hinweisen aus dem Tatablauf oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben müssten, womit es sich erübrigt, eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. Gemäss diesen Erwägungen sind die Beweisanträge 1, es sei eine psychiatrische Begutachtung bezüglich des Beschuldigten anzuordnen und unverzüglich durchzuführen, und 3, es sei sein Therapeut, Dr. med. J. , über den Gesundheitszustand des Beschuldigten und die Auswirkungen der festgestellten bipolaren Störung auf seine Schuldfähigkeit bzw. auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu befragen, abzuweisen. Hingegen wird der Beweisantrag 2, es sei das anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichte ärztliche Attest über die Behandlungsweise des Beschuldigten seit dem Februar 2021 zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen.

E. 2 Darlegungen der Parteien

E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)

E. 2.2 Depositionen der Staatsanwaltschaft (...)

E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)

E. 3.2 Beweiswürdigung (...)

E. 3.3 Sachverhalt (...)

E. 4 Tatbestand der Amtsanmassung (Ziffer 7 der Anklageschrift)

E. 4.1 a) Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, die im Fall 7 zusätzlich angeklagte Amtsanmassung gebe in rechtlicher Hinsicht zu keiner vertieften Auseinandersetzung Anlass. Der Beschuldigte habe sich bewusst und in rechtswidriger Absicht als Polizeibeamter ausgegeben, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB fraglos erfüllt sei. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen habe ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift zu erfolgen. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte die Auffassung, er habe sich lediglich als Polizist ausgegeben, aber nicht versucht, ihm nicht zustehende hoheitliche Befugnisse auszuüben, weshalb der rubrizierte Vorwurf zu Unrecht erfolgt sei (vgl. oben E. 2.1.b/cc). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte eine Beweiserhebung durch die Polizei vorgetäuscht, wodurch der fragliche Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2.b).

E. 4.2 Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es muss sich demgemäss um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass ein Amt hoheitlicher Natur zur Debatte steht, welches gewisse Macht- und Gewaltbefugnisse beinhaltet. Der Täter gibt dabei vor, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlung erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, wobei Eventualabsicht wiederum als ausreichend zu erachten ist. Eine rechtswidrige Absicht liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels vor. Eine solche ist in der Absicht zu finden, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen solchen Nachteil zuzufügen. Auch die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen Mitteln ist rechtswidrig, wenn dabei in unzulässiger Weise in Individualrechte anderer eingegriffen wird ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 287 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen bzw. explizit zugestandenen Schuldsprüche bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs nach den Ziffern 1 bis 7 (in Verbindung mit Ziffer 8) der Anklageschrift steht in Bezug auf den Vorwurf der Amtsanmassung gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift in sachverhaltsmässiger Hinsicht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. I.1.5.8 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie gestützt auf die Anklageschrift fest, dass in casu im Gegensatz zu den übrigen Fällen, in welchen der Abholer durch den Keiler als Polizeibeamter ausgegeben worden ist und dieser selbst zur Aufrechterhaltung der Täuschung keine explizite Identifizierung als Polizist hat vornehmen müssen, der Beschuldigte sich gegenüber F. expressis verbis als von der Polizei, Fahndung, kommend ausgegeben hat. Vor Ort hat der Beschuldigte sodann der Betroffenen mitgeteilt, dass er ihre Wertsachen begutachten müsse, worauf er in der Folge den Tresor aus dem Kleiderschrank genommen, diesen mit dem entsprechenden Schlüssel geöffnet und daraus alle Wertgegenstände entnommen hat. Daraufhin hat der Beschuldigte die Wohnung von F. mit dem gesamten Deliktsgut im Wert von CHF 13'126.-- verlassen mit der Begründung, er müsse diese Sachen alle im Auto fotografisch erfassen.

E. 4.4 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht bloss zu Unrecht als Träger eines hoheitlichen Amtes ausgegeben hat, sondern sich darüber hinaus als angeblicher Polizeibeamter zwecks Erbeutung der fraglichen Vermögenswerte in rechtswidriger Absicht in dem Sinne die Ausübung eines hoheitlichen Amtes angemasst hat, als er spezifisch vorgegeben hat, als Mitarbeiter der Fahndung dazu berechtigt zu sein, die Wertgegenstände der Betroffenen zur angeblichen fotografischen Erfassung mitzunehmen. In Anbetracht hiervon sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Beschuldigten, die Geschädigten hätten gewusst bzw. wissen müssen, dass es gar nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei liege, Wertsachen mitzunehmen, verfängt offensichtlich nicht, geht es doch bei der gegenständlichen Art des Betrugs ("falsa polizia") ausdrücklich darum, gezielt ältere bzw. vulnerable Personen zu überrumpeln und deren Obrigkeitsgläubigkeit wie auch das Nichtwissen um die Aufgaben und Vorgehensweisen von Polizeibeamten auszunutzen, indem man ihnen vorgaukelt, Angehörige der Polizei zu sein und als solche im angeblichen Interesse der Betroffenen ein hoheitliches Amt auszuüben. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziffer 9 der Anklageschrift)

E. 5.1 a) Die Vorderrichter haben in rubrizierter Angelegenheit erwogen, wenn es wie vorliegend in der Nacht zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden komme, ohne dass dessen Ursache offenkundig sei, erweise sich eine Überprüfung der Fahrfähigkeit als naheliegend, weil dann als mögliche Ursache des Unfalls ein Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder eine Übermüdung überprüft werden müsse. Demnach habe der Beschuldigte zumindest damit rechnen müssen, dass eine derartige Massnahme bei der Involvierung der Polizei angeordnet worden wäre. Nichtsdestotrotz habe er den Unfallort verlassen, sei nach Hause gefahren und habe dort eine Flasche Rotwein getrunken. Weil durch das angeordnete Blutalkohol-Gutachten nicht habe abschliessend geklärt werden können, ob der Beschuldigte bereits vor diesem unbestrittenen Konsum weiteren Alkohol getrunken habe, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies der erste Alkoholkonsum an jenem Abend gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte dennoch eine Prüfung der Fahrfähigkeit vereitelt und damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG eventualvorsätzlich erfüllt. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte die Auffassung, er habe gerade nicht mit einer Kontrolle durch die Polizei rechnen müssen, weil er davon ausgegangen sei, keine Spuren am Unfallort hinterlassen zu haben (vgl. oben E. 2.1.b/aa). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung unter diesbezüglicher Verweisung auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b).

E. 5.2 In Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Das Gesetz umfasst drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen (z.B. durch Flucht von der Unfallstelle) und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (z.B. durch Nachtrunk). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern auch schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 IV 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird. Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass ein Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser gestellt ist, als wenn er die Untersuchung durch die Polizei und den Arzt über sich ergehen lässt ( Hans Giger , Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N 6 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen; BGer 6B_796/2014 vom 13. November 2014; 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016; 6B_1325/2016 vom 5. April 2017; 6B_441/2019 vom 12. September 2019; BGE 142 IV 324).

E. 5.3 Angesichts des nicht angefochtenen bzw. explizit zugestandenen Schuldspruchs bezüglich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift steht in Bezug auf den rubrizierten Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer ebenfalls nach Ziffer 9 der Anklageschrift in sachverhaltsmässiger Hinsicht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. I.5 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie gestützt auf die Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2020 von K. herkommend in L. auf der M. strasse um ca. 23:45 Uhr einen Unfall verursacht hat, nachdem er einem die Fahrbahn überquerenden Reh ausweichen wollte. Gleichermassen unbestritten ist, dass er dabei an den Granitsteinen der Uferverbauung, der Uferböschung sowie an drei Strassenmarkierungspfählen einen Flur- und Materialschaden in der Höhe von CHF 2'500.-- verursacht hat. Ebenfalls belegt ist, dass der Personenwagen des Beschuldigten der Marke VW Golf als Folge des Unfalls linksseitig zwei gebrochene Felgen und zwei platte Reifen aufgewiesen hat. Ungeachtet hiervon ist der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle bis zu seinem Wohnort in N. gefahren, wo er eine Flasche Rotwein getrunken und dadurch das Ergebnis der ihm um 03:36 Uhr abgenommenen Blutprobe unbrauchbar gemacht hat.

E. 5.4 In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte einen Selbstunfall mit einem nicht unbedeutenden Sachschaden an öffentlichen Einrichtungen sowie zusätzlich einen beträchtlichen Schaden am eigenen Fahrzeug bewirkt hat ‒ was notabene zum von ihm nicht bemängelten Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs geführt hat ‒, weshalb er gestützt auf die vorstehend zitierte Praxis (Verwicklung zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision bzw. Erleidens eines nicht ganz unbedeutenden Selbstunfalls) zweifellos mit einer polizeilichen Untersuchung sowie in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen. Ungeachtet dessen hat er sich vor Eintreffen der Polizei durch Flucht unerlaubterweise von der Unfallstelle entfernt

– was den von ihm ebenfalls nicht gerügten Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zur Folge gehabt hat ‒ und darüber hinaus mittels eines Nachtrunks vorsätzlich und erfolgreich sowohl die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert als auch dauerhaft eine Alkoholkontrolle vereitelt, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive (in Form des Eventualvorsatzes) Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Entgegen den Einreden des Beschuldigten ist im Übrigen im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Einordnung nicht entscheidend, dass dieser pflichtwidrig den Unfallort verlassen hat in der offensichtlich irrigen Annahme, keine Spuren hinterlassen zu haben, und gestützt auf dieses für sich genommen bereits gesetzwidrige Verhalten hätte darauf vertrauen dürfen, keiner Alkoholkontrolle unterzogen zu werden, sondern vielmehr, dass er nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle hat rechnen müssen und den Zweck dieser Massnahme erstens durch Flucht von der Unfallstelle sowie zweitens durch Nachtrunk vereitelt hat. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

E. 6 Tatbestand des Betrugs (Zusatz-Anklageschrift)

E. 6.1 a) Das Strafgericht hat diesbezüglich zusammengefasst erwogen, es könne kein Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner tatsächlichen finanziellen Situation und der Kenntnis, dass diese keine Kreditvergabe zulasse, stets gewusst habe, dass die Kreditgewährung nur gestützt auf falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu Stande gekommen sei, zumal er seine Einwände gegen die ihn erhobenen Vorwürfe ohne irgendwelche Belege oder Substantiierungen lediglich pauschal in den Raum stelle. In einer Gesamtschau der Beweise sei somit der Anklagesachverhalt zweifelsfrei erstellt. Gestützt hierauf sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den unwahren Angaben zu seinem Einkommen im Kreditantragsformular und der Einreichung der diese Angaben untermauernden, gefälschten Lohnabrechnungen bei der G. AG die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen habe, dass er über die finanziellen Mittel zur ratenweisen Rückzahlung des beantragten Kreditbetrags verfüge, wodurch er die Bank getäuscht habe. Diese Täuschung sei zudem als arglistig zu qualifizieren, weil die G. AG die Angaben des Beschuldigten vor der Kreditgewährung gesetzeskonform und in ihr zumutbarer Weise überprüft und sogar noch weitere Unterlagen eingefordert habe. Als Folge der arglistigen Täuschung habe die G. AG eine durch das Verhalten des Beschuldigten kausal bedingte Vermögensverfügung vorgenommen, durch welche die Bank mangels Rückzahlung des Kreditbetrags seitens des Beschuldigten einen Vermögensschaden erlitten habe. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst sowie die O. zu bereichern, gehandelt. b) Hiergegen wendet der Beschuldigte ein, er habe die bei der Bank eingereichten Unterlagen weder gefälscht noch um deren Unwahrheit gewusst, weshalb er die G. AG auch nicht getäuscht habe. Ausserdem sei es unzutreffend, dass ihm bereits vor Vertragsabschluss nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe (vgl. oben E. 2.1.b/bb). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b).

E. 6.2 a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 15 N 4, mit Hinweisen). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann einzig in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). c) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns bilden muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen).

E. 6.3 a) In sachverhaltsmässiger Hinsicht steht gestützt auf die objektivierten Akten Folgendes fest: Am 13. Oktober 2021 hat der Beschuldigte in der Filiale der G. AG in P. einen Privatkredit in der Höhe von CHF 100'000.-- beantragt. Anlässlich dieses Kreditantrags hat der Beschuldigte drei angebliche Lohnabrechnungen der Q. GmbH vom Juli 2021, August 2021 und September 2021 eingereicht, gemäss welchen er einen massgeblichen monatlichen Nettolohn von jeweils CHF 10'014.85 erzielt haben soll. Diese Lohnabrechnungen haben allerdings nicht der Wahrheit entsprochen. Vielmehr hat der Beschuldigte gemäss den von den Strafuntersuchungsbehörden bei der Q. GmbH eingeholten Lohnabrechnungen tatsächlich im Juli 2021 einen Nettolohn von CHF 110.35, im August 2021 einen solchen von CHF 1'169.65 und im September 2021 gar keinen Verdienst erzielt (ZAS act. 353 ff.). Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte in den unwahren Lohnabrechnungen im Verhältnis zu seinem Alter ein überdurchschnittlich hohes Einkommen ausgewiesen hat, hat die G. AG ihn im Rahmen des Kreditantrags aufgefordert, zusätzlich Kontoauszüge oder Kontogutschriften mit ersichtlichen Lohneingängen einzureichen. Gleichzeitig hat die G. AG beim zuständigen Betreibungsamt eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten eingeholt. Am folgenden Tag hat der Beschuldigte wiederum am Schalter der G. AG in P. drei Gutschriftsanzeigen der R. vom 23. Juli 2021 über den Betrag von CHF 10'214.85, vom 25. August 2021 über CHF 10'014.85 sowie vom 24. September 2021 über ebenfalls CHF 10'014.85 eingereicht. Diese Gutschriftsanzeigen haben wiederum nicht der Wahrheit entsprochen, was ohne Weiteres aus den von den Strafuntersuchungsbehörden bei der R. erhältlich gemachten Kontoauskünften erhellt. Demnach sind weder am 23. Juli 2021 noch am 25. August 2021 oder am 24. September 2021 irgendwelche Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der R. eingegangen (ZAS act. 365 ff.). Wiederum am folgenden Tag, d.h. am 15. Oktober 2021, sind von Seiten der G. AG und des Beschuldigten vor Ort die entsprechenden Vertragsunterlagen unterzeichnet worden, wobei die Kreditsumme auf CHF 95'000.-- festgelegt worden ist. Dieser Betrag ist sodann am 28. Oktober 2021 auf das Konto des Beschuldigten überwiesen worden. Nachdem jedoch die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen seitens des Beschuldigten ausgeblieben sind, sind dessen Angaben und Unterlagen durch die G. AG einer detaillierteren Überprüfung unterzogen worden, anlässlich welcher Divergenzen zu vergleichbaren Originalen entdeckt worden sind. Daraufhin hat die G. AG den Beschuldigten mit Schreiben von 11. Januar 2022 darüber informiert, dass sie den Kreditvertrag als nicht verbindlich erachte, und ihn gleichzeitig aufgefordert, die Rückzahlung des Gesamtbetrags über CHF 95'000.-- vorzunehmen. In der Folge ist der G. AG am 14. Januar 2022 ein Betrag über CHF 2'072.35 überwiesen worden. Diese Überweisung ist durch die O. veranlasst worden. Weitere Rückzahlungen haben nicht stattgefunden (ZAS act. 71 ff.). Gemäss den edierten Lohnausweisen betreffend das Jahr 2021 hat der Beschuldigte für seine Tätigkeit bei der Q. GmbH einen Jahresnettolohn von CHF 1'544.80 und bei der S. Schweiz einen solchen von CHF 19'935.-- generiert (ZAS act. 311 ff.). Der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 12. September 2022 weist im Beitragsjahr 2021 ein Einkommen von insgesamt CHF 22'082.-- aus (ZAS act. 301). Laut der definitiven Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2020 vom 20. Januar 2022 hat der Beschuldigte in jenem Jahr Einkünfte von total CHF 18'327.-- erzielt (ZAS act. 23). Weitere ‒legale ‒ Einkommen im Jahr 2021 sind aktenmässig nicht ausgewiesen und werden auch nicht geltend gemacht. Gemäss dem Vertrag "Barkredit" Nr. 6. (ZAS act. 123) hätte der Beschuldigte den Kreditbetrag von CHF 95'000.-- in 60 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zu jeweils CHF 1'913.10 zurückzahlen müssen. b) Hinsichtlich der Vorbringen des Beschuldigten, wonach er weder gewusst habe, welche Unterlagen und Informationen von ihm im Einzelnen verlangt worden seien und unter welchen Voraussetzungen der Kredit gewährt werde, noch, dass er Kenntnis von der Unwahrheit seiner eingereichten Unterlagen gehabt habe, da er diese nicht gefälscht und auch nicht angeschaut habe, ist zu erwägen, dass es sich hierbei offenkundig um Schutzbehauptungen handelt. So liegen keinerlei objektivierbaren Hinweise vor, welche die völlig unsubstantiiert gebliebenen Bestreitungen in irgendeiner Hinsicht stützen würden. Stattdessen steht gestützt auf die Akten ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschuldigte anlässlich seines Kreditantrags am 13. Oktober 2021 nicht nur persönlich die unwahren Lohnabrechnungen der Q. GmbH eingereicht, sondern auch diverse Vertragsbestandteile für den Kreditvertrag der G. AG ‒ wie beispielsweise das Formular "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten", die "Budgetberechnung" oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrag "Barkredit" ‒ unterzeichnet hat (ZAS act. 125 ff.). Die "Budgetberechnung" vom 13. Oktober 2021 basiert zweifellos auf dem vom Beschuldigten angegebenen, aber offensichtlich unzutreffenden Einkommen von CHF 10'014.-- pro Monat sowie den von ihm vorgebrachten monatlichen Ausgaben. Zudem hat der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auf dem genannten Formular ausdrücklich bestätigt, dass die verwendeten Budgetangaben seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegeln, was aber augenscheinlich nicht der Fall gewesen ist. Bereits gestützt hierauf ist es somit unbehelflich, zu behaupten, keine Kenntnis von der Unwahrheit seiner eingereichten Unterlagen gehabt zu haben, sind es doch ausschliesslich diese gewesen, welche ihm den in Frage stehenden Kreditvertrag mit einem Kreditbetrag über CHF 95'000.-- überhaupt erst ermöglicht haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von der G. AG aufgefordert worden ist, angesichts seines angeblichen, überdurchschnittlich hohen Einkommens zusätzliche Kontoauszüge oder Kontogutschriften mit ersichtlichen Lohneingängen einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte bereits am Folgetag nachgekommen, indem er mit den unwahren Lohnabrechnungen kongruierende unwahre Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. nachgereicht hat. Diesbezüglich ist es als völlig realitätsfern zu bezeichnen, dass der Beschuldigte seine von ihm an verschiedenen Tagen eingereichten und ausschliesslich ihn betreffenden Unterlagen nie angeschaut haben will und zu keinem Zeitpunkt bemerkt haben soll, dass sowohl seine Unterlagen als auch die von ihm unterzeichneten Vertragsbestandteile ein Einkommen ausgewiesen haben, welches um ein Vielfaches höher gewesen ist als das tatsächlich von ihm erzielte. An diesen Feststellungen ändert selbstredend auch nichts, dass der Beschuldigte nachweislich nach Erhalt der Kreditsumme über CHF 95'000.--einen Betrag von CHF 74'250.-- an die O. weitergeleitet hat. Demzufolge ist der Sachverhalt gemäss der Zusatz-Anklageschrift entgegen den Rügen des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt.

E. 6.4 a) In Anbetracht des nachgewiesenen rechtserheblichen Sachverhalts steht fest, dass der Beschuldigte mithilfe von drei ihn betreffenden, jeweils wahrheitswidrigen Lohnabrechnungen sowie zusätzlich drei verschiedenen, ebenfalls jeweils wahrheitswidrigen Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. gestützt auf einen auf unzutreffenden Angaben basierenden Kreditvertrag von der G. AG einen Barkredit über CHF 95'000.-- bezogen hat, welchen er weder im Rahmen der vertraglichen Abmachungen noch zu einem anderen Zeitpunkt in irgendeiner Form zurückbezahlt hat oder angesichts seiner zum Vertragsabschluss bestehenden finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise hätte zurückbezahlen können. Die von der O. am 14. Januar 2022 über einen Betrag von CHF 2'072.35 veranlasste Überweisung an die G. AG stellt in diesem Zusammenhang, wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgestellt, lediglich eine nachträgliche Schadensdeckung dar, welche im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Subsumption unerheblich bleibt. b) Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente Täuschung, Irrtum, Vermögensverschiebung und -schaden wird von Seiten des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Gestützt auf die objektive Beweislage steht denn auch ohne Weiteres fest, dass er mit jeweils drei wahrheitswidrigen Lohnabrechnungen sowie Gutschriftsanzeigen die Kreditgeberin über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht und diese aufgrund des entstandenen Irrtums dazu gebracht hat, ihm einen Barkredit zu bewilligen, was zu einer Vermögensverschiebung im Umfang von CHF 95'000.-- und schlussendlich zu einem Schaden bei der Privatklägerin von rund CHF 93'000.-- geführt hat. Im Hinblick auf das Tatbestandskriterium der Arglist ist zu erwägen, dass die Kreditgeberin unter Zuhilfenahme von insgesamt sechs gefälschten Dokumenten (vgl. nachfolgend E. 7) getäuscht worden ist, wobei die G. AG insbesondere angesichts der zusätzlich verlangten Sicherheiten in Form von Gutschriftsanzeigen die von ihr im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen zu erwartenden Vorkehrungen zur Überprüfbarkeit der Angaben des Beschuldigten getroffen hat, zumal die Fälschungen als solche ohne Abgleich mit Originalen nicht zu erkennen gewesen sind. Folgerichtig wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass der G. AG eine Opfermitverantwortung anzulasten wäre. Hingegen behauptet er, er sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sehr wohl gewillt gewesen, den Kredit zurückzubezahlen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass diese wiederum völlig unsubstantiierte Behauptung offensichtlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beschuldigten widerspricht, liegt doch bereits das von ihm im gesamten Jahr 2021 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen von rund CHF 1'790.-- (CHF 1'544.80 + CHF 19'935.-- : 12) ‒ notabene ohne Berücksichtigung seiner Lebenshaltungskosten ‒ unter den von ihm zu bezahlenden Monatsraten von CHF 1'913.10, woraus erhellt, dass er faktisch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen, was er fraglos bereits beim Vertragsabschluss gewusst hat. Infolgedessen ist nicht in Zweifel zu ziehen und bedarf offenkundig keiner weiteren Erklärung, dass der Beschuldigte mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bezug auf die Zusatz-Anklageschrift in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

E. 7 Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung (Zusatz-Anklageschrift)

E. 7.1 a) Die Vorderrichter haben hierzu Folgendes erwogen: Nach dem erstellten Sachverhalt habe der Beschuldigte Kopien seiner Lohnabrechnungen sowie seiner Kontoauszüge bei der G. AG eingereicht, in welchen das deklarierte Einkommen vom tatsächlich bei der Q. GmbH erzielten Verdienst abgewichen habe. Indem der Beschuldigte diese inhaltlich unwahren Urkunden gebraucht habe, um die Bank zur Kreditvergabe zu bewegen, obschon er in Wahrheit nicht über ein für einen derartigen Kredit ausreichendes Einkommen verfügt habe, habe er einen unrechtmässigen Vorteil angestrebt. Die Beweiskraft der Urkunden ergebe sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass diese Unterlagen für die Kreditvergabe verlangt worden seien und der Kredit nur gestützt auf die darin enthaltenen, unwahren Angaben gewährt worden sei. Die eingereichten Urkunden seien somit für die G. AG für die Kreditvergabe kausal gewesen. Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Urkunden bei der Bank eingereicht und damit verwendet. Angesichts der Tatsache, dass er zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit verschiedenen gefälschten Urkunden gehandelt habe, sei der Tatbestand der Urkundenfälschung mehrfach erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen liege somit eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung vor. b) Diesbezüglich bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, er habe die bei der Bank eingereichten Unterlagen weder gefälscht noch um deren Unwahrheit gewusst (vgl. oben E. 2.1.b/bb). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b).

E. 7.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine klare Grenze zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge im Sinne der Falschbeurkundung lässt sich nicht ziehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss daher die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130; 126 IV 65). Gemäss der neueren Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016, Nr. 101, 939; 138 IV 130; 138 IV 209 E. 5.3). Ergänzt wird diese Formel um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint; BGE 122 IV 332; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 68 ff. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132).

E. 7.3 Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist an vorliegender Stelle auf die entsprechenden Erwägungen zum angeklagten Betrug gemäss der Zusatz-Anklageschrift (vgl. oben E. 6.3) zu verweisen.

E. 7.4 Praxisgemäss muss einem Schriftstück, damit es als Urkunde und nicht lediglich als einfache schriftliche Lüge zu qualifizieren ist, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Mit der Kreditvereinbarung wird eine Schuld eingegangen, was auch bedingt, dass die Rückzahlung dieser Schuld vereinbart wird. Die Modalitäten dieser Rückzahlung sind mit der Bezahlung einer Schuld direkt verknüpft, weshalb bei der Kreditvereinbarung zweifellos von einer Urkunde ausgegangen werden kann; sie dient dem Beweis, dass eine Schuld des Kreditnehmers gegenüber der Bank besteht, was als rechtserheblich zu qualifizieren ist. Einer Selbstdeklaration des Antragstellers im Kreditantrag gegenüber der Bank kommt hingegen grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. In concreto jedoch hatte der Beschuldigte nicht bloss schriftlich zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Kreditantrag vollständig und wahr sind, sondern er musste zusätzlich drei Lohnabrechnungen sowie drei damit kongruierende Gutschriftsanzeigen vorweisen. Nur mithilfe dieser insgesamt sechs Dokumente, welche allesamt einen spezifischen monatlichen Verdienst des Berufungsklägers belegen sollen, hat der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen entsprechenden Kreditvertrag abschliessen können. Damit kommt diesen Dokumenten bei der Kreditvergabe fraglos eine qualifizierte Beweiseignung zu, womit sie als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten sind. Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht in Frage gestellten Tatbestandsvoraussetzungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das jeweilige, als Urkunde zu qualifizierende wahrheitswidrige Dokument bei der G. AG eingereicht hat, um die Privatklägerin zur Kreditvergabe zu motivieren. Dass er dies gewusst und gewollt hat, steht gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest (vgl. oben E. 6.3 f.). Ebenso ohne Zweifel ist, dass der vom Beschuldigten angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher Natur gewesen ist. Folglich sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Aufgrund der Tatsache, wonach der Beschuldigte insgesamt sechs wahrheitswidrige Urkunden verwendet hat, ist dieser der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung schuldig zu erklären. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte wiederum in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung sowie in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 8 Strafzumessung

E. 8.1 Dogmatische Erwägungen (...)

E. 8.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei für die von ihm zugestandenen Delikte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, sowie einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen. Zudem sei auf den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Überdies sei in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Eventualiter sei er, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- und einer Busse von CHF 800.-- zu sanktionieren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Auferlegung einer Busse in der Höhe von CHF 800.-- inklusive der Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung der anerkannten Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 14. Juni 2023 sowie gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Amtsanmassung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 146 Abs. 2 aStGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den gewerbsmässigen Betrug ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit einem jeweiligen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, der Tatbestand der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG) mit dem nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen) ‒ sowie die weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall [Art. 92 Abs. 1 SVG] sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs [Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG]), welche als Übertretungstatbestände als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) vorsehen. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser als Teil einer international agierenden Tätergruppierung innerhalb von knapp vier Monaten, konkret im Zeitraum zwischen dem 27. März 2019 und dem 16. Juli 2019, im Rahmen der "Falsapolizia"-Betrugsmasche in insgesamt sieben Fällen Bargeld und Vermögenswerte im erheblichen Umfang von rund CHF 315'000.-- erbeutet und gleichzeitig einen persönlichen Gewinn von ca. CHF 30'000.-- erzielt hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines vergleichsweise kurzen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei zu werten, dass das über die Landesgrenzen hinweg organisierte Vorgehen mit klarer Rollen- und Arbeitsteilung als sehr professionell und äusserst perfide zu qualifizieren ist. So hat sich die Täterschaft darauf spezialisiert, ausschliesslich betagte und besonders vulnerable Opfer auszuwählen, welche sie zwecks rücksichtsloser Manipulierung gezielt und massiv in deren Selbstwertgefühl und Sicherheitsempfinden beeinträchtigt und dadurch dauerhaft traumatisiert hat. Durch diese Vorgehensweise hat der Beschuldigte eine besondere Geringschätzung der hiesigen gesellschaftlichen Werte manifestiert. Gleichermassen verwerflich ist ‒ abgesehen vom verursachten hohen wirtschaftlichen Schaden bei den Betroffenen ‒, dass es sich bei den erbeuteten Vermögenswerten zu einem grossen Teil um Erinnerungsstücke mit einem überaus hohen Affektionswert gehandelt hat, wie beispielsweise Erbstücke, Familienschmuck oder Eheringe, welche schlechterdings nicht ersetzbar sind. Dem Beschuldigten im Besonderen anzulasten ist sodann, dass er erstens in direkten und persönlichen Kontakt zu den Geschädigten getreten ist, was gegenüber der blossen Kontaktaufnahme mittels eines Telefonats eine erhöhte Abgebrühtheit erfordert hat, sowie insbesondere zweitens, dass er nicht nur das Geld und die Vermögenswerte an der jeweiligen Haustüre in Empfang genommen hat, sondern in mehreren Fällen sogar in die Wohnung eingedrungen ist und eigenmächtig nach weiterer Beute gesucht hat. Ferner ist ihm offenkundig eine zentrale Rolle zugekommen, indem er nicht nur für die Abholung der Beute, sondern auch für deren Weiterleitung in die Türkei zuständig gewesen ist. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen und zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser in hierarchischer Hinsicht wohl eher am unteren Rand der Gruppierung anzusiedeln ist, zumal der Abholer gerichtsnotorisch das grösste Risiko trägt, erwischt zu werden. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Dass es keine Hinweise gibt, wonach die am 18. Mai 2020 diagnostizierte bipolare Störung irgendeinen Einfluss auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten gehabt hat, ist bereits vorgängig festgestellt worden (vgl. oben E. 1.3.c/bb). Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatzstrafe ist somit das Verschulden von A. in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe führt. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand der Amtsanmassung gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte sich nicht bloss zu Unrecht als Träger eines hoheitlichen Amtes ausgegeben hat, sondern sich darüber hinaus am 16. Juli 2019 als angeblicher Polizeibeamter in rechtswidriger Absicht in dem Sinne die Ausübung eines hoheitlichen Amtes angemasst hat, als er vorgegeben hat, als Mitarbeiter der Fahndung dazu berechtigt zu sein, die Wertgegenstände der Betroffenen zwecks angeblicher fotografischer Erfassung mitzunehmen. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass die vorliegende Tathandlung zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs steht und in erster Linie ein Begleitdelikt zum eigentlich angestrebten Betrug nach Ziffer 7 der Anklageschrift darstellt. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, kommt angesichts der Vorstrafe wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 24. April 2019 sowie des Umstandes, wonach der vorliegende Vorwurf in einem äusserst engen Zusammenhang zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs steht, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion, namentlich auch in Beachtung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis ist damit für die Amtsanmassung eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe resultiert. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift ist in Bewertung der objektiven Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nach seinem von ihm am 25. Juni 2020 in L. verursachten Unfall ‒ obwohl er aufgrund der diversen durch ihn produzierten Schäden mit einer entsprechenden Kontrolle durch die Polizei hätte rechnen müssen ‒ erstens durch Flucht von der Unfallstelle und zweitens mittels eines Nachtrunks vorsätzlich und erfolgreich sowohl die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert als auch dauerhaft eine Alkoholkontrolle vereitelt hat. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Sanktionsart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz aufgrund der Tatsachen, wonach der Beschuldigte wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, das in casu zu beurteilende Delikt innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat und während des bereits laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie ungeachtet der ausgestandenen über fünfmonatigen Untersuchungshaft delinquiert hat, abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist, zumal auch hier Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB zu beachten ist. Demnach ist für den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen, womit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe zu asperieren ist. g) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Betrugs gemäss der Zusatz-Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Summe in der Höhe von CHF 95'000.-- erbeutet hat, wovon er rund CHF 20'000.-- für sich selbst behalten und den Rest an die O. weitergeleitet hat. Im Gegensatz zum vorstehend beurteilten Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Geschädigten um ein auf die Vergabe von Privatkrediten spezialisiertes Geldinstitut, was neutral zu werten ist. Bemerkenswert im negativen Sinne ist hingegen, dass der Beschuldigte das konkrete Delikt während des laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unbeeindruckt von der über fünfmonatigen Untersuchungshaft verübt hat, was für eine besondere Unbelehrbarkeit und Missachtung von fremdem Eigentum spricht. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was neutral zu gewichten ist und die subjektive Schwere der Tat nicht beeinflusst. Im Resultat erachtet das Kantonsgericht für den vorliegenden Anklagepunkt in Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe ist als Sanktionsart nur eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe um weitere sieben Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. h) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung nach der Zusatz-Anklageschrift ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Urkundenfälschungen jeweils bloss Begleitdelikte zum vorstehend beurteilten Betrug darstellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen) ist es zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte, um den angestrebten Kredit von der G. AG zu erhalten, zunächst im Rahmen des Kreditantrags drei professionell gefälschte und ihn betreffende Lohnabrechnungen eingereicht hat. In der Folge hat er, nachdem die Kreditgeberin Zweifel an deren Inhalt geäussert und weitere Bestätigungen von ihm verlangt hat, drei mit den unwahren Lohnabrechnungen kongruierende gefälschte Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. nachgereicht, was schliesslich zur Kreditvergabe geführt hat. Sämtliche dieser gefälschten Urkunden haben damit keinen Eigenzweck gehabt, sondern sind lediglich im Hinblick auf das eigentliche Handlungsziel, den Betrug, verwendet worden. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er immer direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des angestrebten Betrugs, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist wiederum zu konstatieren, dass theoretisch eine Geldstrafe in Frage käme, angesichts des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des Betrugs sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter aber ‒ angesichts der Tatsachen, wonach der Beschuldigte wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, die in casu zu beurteilenden Delikte innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat und während des bereits laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie ungeachtet der über fünfmonatigen Untersuchungshaft weiter delinquiert hat ‒ nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Urkundenfälschungen bloss Begleitdelikte zum Betrug dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um eineinhalb Monate Freiheitsstrafe. Dies führt zusammengefasst zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und viereinhalb Monaten. i) Zu sanktionieren sind sodann die Vorwürfe des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, welche jeweils Übertretungen darstellen und als Folge davon nur mit einer Busse bestraft werden können. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass diese Anklagepunkte inklusive der diesbezüglichen Strafzumessung ausdrücklich nicht von der Berufung erfasst werden (vgl. oben E. 1.2), weshalb es sich an vorliegender Stelle erübrigt, entsprechende Ausführungen zu tätigen, und stattdessen auf die nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz (E. II.7 S. 44) zu verweisen und festzustellen ist, dass hierfür eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 800.-- ausgesprochen worden ist. j) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in N. geboren und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in der Region aufgewachsen ist. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Hier hat er auch die obligatorische Schule besucht und im Anschluss daran im Jahre 2020 eine vierjährige Lehre als Automobilmechatroniker im zweiten Anlauf erfolgreich abgeschlossen. In der Folge hat er verschiedene, zumeist temporäre Arbeitsstellen innegehabt, so als Automobilmechatroniker oder als Finanzberater, welche er jeweils nach kurzer Zeit entweder aufgegeben oder verloren hat. Die überwiegende Zeit seit seinem Lehrabschluss ist der Beschuldigte stellenlos gewesen, wie er auch zum aktuellen Zeitpunkt arbeitslos ist. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2023 bestehen zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 102'720.--, welche die G. AG sowie die T. AG betreffen. Hinzu kommen private Schulden im Umfang von über CHF 20'000.-- (Protokoll KG S. 5) bzw. von CHF 41'000.-- (Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vom 22. Februar 2022 [act. 193]). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, lebt aber nach seinen Darlegungen in einer festen Beziehung. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands liegt ein Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 vor (vgl. oben E. 1.3.c), wonach bei ihm im Mai 2020 eine bipolare Störung (F31.8 bzw. F31.9) diagnostiziert worden ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt deswegen aber nicht vor. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen negativ ins Gewicht fällt, ist der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.-- verurteilt worden. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist sowie dass er die in casu zu beurteilenden Delikte zum Teil innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat, sind ‒ zumal ihm überdies anzulasten ist, während des bereits laufenden Strafverfahrens sowie ungeachtet der über fünfmonatigen Untersuchungshaft weiter delinquiert zu haben ‒ als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um viereinhalb Monate auf insgesamt vier Jahre und neun Monate als angezeigt. k) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei den übrigen Delikten sieben Jahre. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren noch zu beurteilenden Delikte am 16. Juli 2019 (Amtsanmassung [Verjährungsfrist zehn Jahre]), am 25. Juni 2020 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer [Verjährungsfrist zehn Jahre]) sowie am 15. Oktober 2021 (Betrug und mehrfache Urkundenfälschung [Verjährungsfrist 15 Jahre]) zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte angesichts des von ihm in Bezug auf die neueröffneten Strafuntersuchungen grundsätzlich zugestandenen Sachverhalts (vgl. unten E. 9.3.b/dd) offenbar von vornherein nicht wohlverhalten hat. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität angesichts der internationalen Strukturen und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten ‒ beginnend im März 2019 bis zum Juli 2019, fortführend im Juni 2020 und endend schliesslich im Oktober 2021 ‒ zwei sich ergänzende Anklageschriften hat verfassen müssen, welche beide im gleichen Verfahren zu behandeln gewesen sind, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. l) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweisen sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 800.-- als angemessen. Zu beachten ist nunmehr allerdings Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene Strafe in der Höhe von vier Jahren Freiheitsstrafe (plus Gesamtbusse von CHF 800.--) zu bestätigen ist. m) Bei diesem Strafmass sind sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen steht hingegen in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. n) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Amtsanmassung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu erklären und ‒ unter Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen ‒ zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzulegen. o) In Bezug auf den von den Vorderrichtern angeordneten Widerruf der Vorstrafe ist dieses zu erkennen: Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.-- verurteilt worden. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verübt und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Täuscht der Verurteilte während der Probezeit das ihm entgegengebrachte Vertrauen, so ist die Strafe zu vollziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. sowie N 7 ff. zu Art. 46 StGB). In casu hat der Beschuldigte einen Grossteil der neuen Delikte (teilweise gewerbsmässiger Betrug, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Amtsanmassung sowie diverse Verkehrsdelikte) während der laufenden Probezeit betreffend die Vorstrafe verübt. Ausserdem sind im gegenständlichen Verfahren gleich mehrere Verbrechen und Vergehen sowie mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu beurteilen. Insofern ist also davon auszugehen, dass die bedingt ausgesprochene Vorstrafe keinerlei Warnwirkung gezeigt hat. Selbst die aufgrund der zahlreichen Betrugsfälle angeordnete Untersuchungshaft von über fünf Monaten vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 hat den Beschuldigten nicht von weiteren (Verkehrs-) Delikten am 25. Juni 2020 sowie im Oktober 2021 abgehalten. Nunmehr sind bereits vor Abschluss des gegenständlichen Strafverfahrens mit Datum vom 5. Juli 2023 und 21. August 2024 schon wieder zwei neue Strafuntersuchungen anhängig gemacht worden, wobei es beim einen offenbar um den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie denjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geht, mithin bereits zum dritten Male um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Aus diesen Darlegungen erhellt offenkundig, dass die Legalprognose des Beschuldigten sehr schlecht ist. Infolgedessen ist die am 24. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-- in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar zu erklären. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg ist an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen festzulegen.

E. 9 Landesverweisung

E. 9.1 a) Die Vorinstanz hat gegenüber dem Berufungskläger eine Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte serbischer Staatsangehöriger sei und wegen einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung verurteilt werde. In einer Gesamtschau spreche sodann abgesehen von der Aufenthaltsdauer keines der massgeblichen Kriterien gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Es könne unmöglich von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz die Rede sein, die jene, welche sich aus einer gewöhnlichen Integration ergäben, übersteigen würden. Vielmehr müsse trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht von einer normalen, sondern klarerweise von einer unterdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Es könne nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte hier verwurzelt sei und aus diesem Grund über ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz verfüge. Darüber hinaus seien die Perspektiven für eine weitergehende Integration in der Schweiz schlecht. Gesundheitliche Zustände, welche im Heimatland nicht hinreichend behandelbar seien, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme, aufgrund welcher der Beschuldigte in der Vergangenheit in Behandlung gewesen sei, liessen sich im Heimatland adäquat versorgen, sollte eine ärztliche Konsultation überhaupt in Zukunft noch aufrechterhalten werden müssen. In Nachachtung der Praxis sowie unter Berücksichtigung, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden sei und der Verzicht auf eine Landesverweisung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll, sei das Vorliegen eines Härtefalles entsprechend zu verneinen. Überdies würde bei einer allfälligen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. In Anbetracht, dass es sich um eine Massnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Länge nicht entscheidend vom Verschulden abhänge, erscheine im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine Dauer von acht Jahren als angemessen. b) Nach Auffassung des Beschuldigten sei von einer Landesverweisung abzusehen, da bei ihm ‒ insbesondere angesichts seiner psychischen Krankheit ‒ von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei und überdies die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Berufungsklägers und seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ebenfalls deutlich zu seinen Gunsten ausfalle (vgl. oben E. 2.1.b/ee). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids und vertritt in Bezug auf die Landesverweisung den Standpunkt, dass diese angesichts der gegen den Beschuldigten zu erfolgenden Schuldsprüche obligatorisch sei, zumal keine Gründe für einen schweren persönlichen Härtefall vorlägen (vgl. oben E. 2.2.b).

E. 9.2 a) Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1 f.) greift die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2013 5975) ist sodann zu entnehmen, dass die Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter greift, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). b) Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu; zu beachten ist aber der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgeht, nicht schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.2 ff.), ist die Dauer der Landesverweisung prinzipiell auf fünf Jahre zu begrenzen. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme ist deren Dauer bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die Schwere der Straftat, sondern alle persönlichen Umstände, namentlich bestehende Abhängigkeitsverhältnisse aufgrund familiärer Bindungen und das generelle Verhalten der Person in der Schweiz, zu berücksichtigen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen).

E. 9.3 a) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird bzw. ‒ angesichts des Rückzugs der entsprechenden Berufung anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2024 ‒ bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Juni 2023 rechtskräftig verurteilt worden ist. Nachdem es sich hierbei um eine im Gesetz aufgeführte Katalogtat handelt, ist der Beschuldigte, welcher sich als serbischer Staatsangehöriger weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Hiervon ist im Sinne einer Ausnahme nur bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen, dass die Anordnung der Landesverweisung erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, abzusehen (Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB). b) aa) In einem nächsten Schritt ‒ nachdem der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist ‒ ist also zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und dieser einer allfälligen Landesverweisung im Wege steht. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, was zwar besonders zu beachten ist, aber nicht automatisch dazu führt, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und aus diesem Grund ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land per se bestünde. Vielmehr ist eine allgemeine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz als ein Element unter anderen zu betrachten ist (BGer 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (und Art. 13 BV), der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, kann sich ein Ausländer berufen, um sich gegen eine allfällige Trennung von seiner Familie zu wenden, sofern er eine enge und effektive Beziehung mit einer Person seiner Familie unterhält, die zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ständigen Rechtsprechung sind die von Art. 8 EMRK ins Auge gefassten Beziehungen vor allem jene, welche die sogenannte Kernfamilie betreffen, das heisst jene, die zwischen Ehegatten sowie zwischen in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern bestehen. Um sich auf die Achtung des Rechts auf sein Privatleben zu berufen, muss der Ausländer praxisgemäss das Bestehen von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen mit der Schweiz nachweisen, die namentlich jene, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben, übersteigen (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 7.2.1). Über eine eigene Kernfamilie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz zweifellos nicht, nachdem er weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat. Im Wissen hierum versucht der Beschuldigte offenbar seine angeblich besonders intensiven sozialen Bindungen mit der Schweiz nachzuweisen, indem er in geradezu dramatischen Schilderungen darlegt, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf seine in der Schweiz lebende und ebenfalls nur über die serbische Staatsangehörigkeit verfügende Familie (Eltern und jüngerer Bruder) angewiesen sei und insbesondere auch seine schwer kranke Mutter ohne seine örtliche Anwesenheit kaum existieren könnte. Indes bleiben auch diese Behauptungen mangels Substantiierung völlig unbelegt, womit ihnen keine besondere Glaubhaftigkeit zuzubilligen ist. Immerhin verfügt seine offenbar an Diabetes leiden-de Mutter in der Person ihres Ehemannes ‒ des Vaters des Beschuldigten ‒ wie auch in derjenigen des im gleichen Haushalt wohnenden jüngeren Bruders des Berufungsklägers offenkundig über mehrere anwesende enge Bezugspersonen. Beim Beschuldigten selber ist zwar gemäss dem Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 (vgl. oben E. 1.3.c) tatsächlich eine bipolare Störung (F31.8 bzw. F31.9) diagnostiziert worden, allerdings handelt es sich hierbei weder um eine seltene noch um eine schwierig bzw. ausschliesslich in der Schweiz behandelbare Krankheit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in Serbien eine adäquate Behandlung der diagnostizierten Krankheit möglich ist, was umso mehr gilt, als diese gemäss dem dem hiesigen Gericht vorliegenden medizinischen Attest von Dr. med. J. vom 9. August 2023 in erster Linie aus der Einnahme von Medikamenten zu bestehen scheint. Damit sprechen weder der Grad der aus der bipolaren Störung resultierenden hypothetischen Gesundheitsgefährdung noch die im Ursprungsland mutmasslich zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungen gegen eine Ausweisung. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Ausländer, der in den Anwendungsbereich eines Ausweisungsurteils fällt, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib auf dem Gebiet eines Staates geltend machen kann, um weiterhin vom Beistand und den vom Ausweisungsstaat gelieferten ärztlichen, sozialen oder anderweitigen Diensten zu profitieren (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 6.1). bb) In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des knapp 25-jährigen Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser die obligatorische Schulzeit ohne Abschluss beendet, dann aber im Jahr 2020 eine vierjährige Lehre als Automobilmechatroniker im zweiten Anlauf erfolgreich absolviert hat. In der Folge hat er verschiedene, zumeist temporäre Arbeitsstellen innegehabt, so als Automobilmechatroniker oder als Finanzberater, welche er jeweils nach kurzer Zeit entweder aufgegeben oder verloren hat. Die überwiegende Zeit seit seinem Lehrabschluss ist der Beschuldigte stellenlos gewesen, wie er auch zum aktuellen Zeitpunkt arbeitslos ist. In Anbetracht hiervon ist zu konstatieren, dass er bislang beruflich nicht hat Fuss fassen können und seine diesbezüglichen Perspektiven ‒ insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten wie auch der noch zu erwartenden Verurteilungen ‒ ebenfalls getrübt erscheinen. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2023 bestehen zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 102'720.--, welche die G. AG sowie die T. AG betreffen. Hinzu kommen private Schulden im Umfang von über CHF 20'000.-- (Protokoll KG S. 5) bzw. von CHF 41'000.--(Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vom 22. Februar 2022 [act. 193]). Obgleich also der Beschuldigte über einen Berufsabschluss verfügt, muss in einer Gesamtbetrachtung dessen wirtschaftliche Integration als nicht sonderlich gut und keinesfalls die gewöhnliche Integration übersteigend qualifiziert werden. cc) Im Hinblick auf eine mögliche Integration im Ursprungsland ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte ‒ im Gegensatz zu seiner Behauptung vor dem Kantonsgericht, wonach der Kontakt zu Verwandten in Serbien bloss oberflächlich sowie sehr sporadisch sei und einzig zu einer Cousine und einem Cousin bestehe ‒ anlässlich der Einvernahme zur Person vom

E. 12 November 2019 erklärt hat, er habe in Serbien Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und fahre jeden Sommer dorthin in die Ferien; ausserdem höre bzw. unterhalte man sich per Telefon ein- oder zweimal pro Monat (act. 173). Diese Aussagen hat der Beschuldigte überdies im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (act. S 203). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte über diverse Bezugspersonen in Serbien verfügt. Ebenso hat er bestätigt, neben Deutsch und Englisch auch Serbisch zu beherrschen (act. 173, Protokoll KG S. 6). Insofern erscheinen die erst im Berufungsverfahren ‒ nach dem für ihn negativen erstinstanzlichen Entscheid ‒ vorgebrachten und seine Beziehung zu Serbien stark relativierenden Aussagen prozesstaktischer Natur zu sein. Ferner spricht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts nichts dagegen, dass der Beschuldigte seinen erlernten Beruf als Automobilmechatroniker ohne Weiteres auch in Serbien ausüben könnte, womit im Ergebnis keine ernsthaften Bedenken gegen eine Integration im Herkunftsland bestehen. dd) Von massgeblicher Bedeutung zu Ungunsten des Beschuldigten ist sodann neben der zur Landesverweisung führenden Anlasstat wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Deliktssumme von rund CHF 315'000.--, bei welcher das Kantonsgericht nicht zuletzt angesichts der besonders vulnerablen Opfer von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich ausgegangen ist, dass der Beschuldigte erstens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft ist, dass zweitens diese Vorstrafe mitten in die Deliktszeit vom 27. März 2019 bis zum

E. 16 Juli 2019 gefallen ist und offenkundig keinerlei Wirkung erzielt hat, sowie dass drittens gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. September 2024 seit dem letzten Urteil bereits wieder zwei neue Strafverfahren eröffnet worden sind, so mit Datum vom 5. Juli 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie mit Datum vom 21. August 2024 wegen Raubs und Diebstahls. Aufgrund der jüngsten Strafuntersuchung wegen Raubs und Diebstahls hat der Beschuldigte für die kantonsgerichtliche Parteiverhandlung vom 23. September 2024 sogar aus der hierfür seit dem 9. September 2024 angeordneten Untersuchungshaft zugeführt werden müssen. Diesbezüglich gesteht der Beschuldigte ‒ abgesehen davon, dass bei der Landesverweisung als sogenannte andere Massnahme die Unschuldsvermutung von vornherein nicht greift ‒ den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in grundsätzlicher Weise ein (Protokoll KG S. 5). Insofern muss im Sinne einer Prognose konstatiert werden, dass selbst das vorliegende Strafverfahren, aufgrund welchem dem Beschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht, den Berufungskläger nicht davon abzuhalten vermag, weiterhin in schwerer Art zu delinquieren. Im Ergebnis spricht abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer, welche aber wie vorstehend dargelegt bloss als ein Element unter anderen zu würdigen ist, nichts für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, zumal die Härtefallklausel nach dem klaren Willen des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden ist. ee) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen liegt in casu kein schwerer persönlicher Härtefall vor, womit es sich erübrigt, eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits sowie den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz andererseits durchzuführen. In Bezug auf die Dauer der anzuordnen-den Landesverweisung ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Mass von acht Jahren nicht konkret beanstandet worden ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist unter Berücksichtigung, wonach es sich bei der Anlasstat um gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 315'000.-- handelt, begangen an besonders vulnerablen Personen, wodurch das Verschulden als mittelschwer im unteren Bereich qualifiziert worden ist, und der Beschuldigte zudem wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft sowie bereits wieder mit neuen, teilweise einschlägigen Strafverfahren konfrontiert ist, festzuhalten, dass die Dauer der Landesverweisung deutlich über dem Mindestmass von fünf Jahren zu liegen kommen muss. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, dessen Eltern, Geschwister und Freundin hier leben, zweifellos soziale Bindungen zur Schweiz von einem nicht zu unterschätzenden Ausmass hat. Im Rahmen der Abwägung aller massgeblichen Umstände erscheint unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die von den Vorderrichtern verhängte Landesverweisung im Umfang von acht Jahren als angemessen, womit diese in der genannten Höhe festzulegen ist. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen, wobei diese Landesverweisung mangels Anfechtung des entsprechenden Erkenntnisses der Vorderrichter nicht im SIS einzutragen ist. 10. Kosten 10.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 23'000.--(neun Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h plus Auslagen von pauschal CHF 500.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'148.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 760.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Auszugehen ist dabei von dessen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote. Zu beachten ist allerdings, dass der amtlichen Verteidigung ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zusteht, soweit die Bemühungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechts-studium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als massgeblich bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine entscheidende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO). Auf kantonaler Ebene setzt § 3 Abs. 2 TO Anwälte stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). bb) Im konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass der vom amtlichen Verteidiger im Zeitraum vom 11. September 2024 bis zum 22. September 2024 geltend gemachte Aufwand für die Rubrik "Plädoyer", teilweise verbunden mit der Rubrik "Aktenstudium" sowie weiteren Rubriken, in der Höhe von insgesamt 3'285 Minuten bzw. 54,75 Stunden in Anbetracht der vorstehend dargelegten Prinzipien als deutlich überhöht zu bezeichnen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Strafsache sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die beschuldigte Person, nicht zuletzt auch angesichts der in verschriftlichter Form im Umfang von rund 25 Seiten tatsächlich vorgebrachten Rügen, ein zu entschädigender Aufwand von ungefähr 25 Stunden als grundsätzlich angemessen, wobei in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein gewisser Handlungsspielraum einzuräumen ist, um das Mandat wirksam und effektiv ausüben zu können. Gestützt hierauf sowie zufolge der Schwierigkeit, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail zu bestimmen, ist im Ergebnis eine pauschale Kürzung des im Zusammenhang mit der Rubrik "Plädoyer" geltend gemachten Aufwands um die Hälfte ‒ entsprechend 1'642,5 Minuten ‒ vorzunehmen, womit dem amtlichen Verteidiger immer noch angemessene 27,375 Stunden Aufwand im Rahmen des Plädoyers zu entschädigen sind. Nach diesen Erwägungen sind somit dem amtlichen Verteidiger im Einzelnen folgende Aufwände zu vergüten: Vom insgesamt geltend gemachten Aufwand von 4'340 Minuten ist zunächst die hälftige Kürzung des Aufwands für die Rubrik "Plädoyer" von 1'642,5 Minuten abzuziehen. In einem zweiten Schritt sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzliche 45 Minuten Aufwand (zum geschätzten und bereits verrechneten Aufwand von 135 Minuten) sowie weitere 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung zu addieren. Dies führt zu einem Zwischentotal von 2'772,5 Minuten bzw. 46,208 Stunden (4'340 Minuten minus 1'642,5 Minuten plus 45 Minuten plus 30 Minuten : 60). Diese 46,208 Stunden ergeben bei einem zu entschädigenden Ansatz von CHF 200.-- pro Stunde einen gesamthaften Aufwand von CHF 9'241.66. Zu dieser Entschädigung von CHF 9'241.66 sind sodann die Auslagen von CHF 146.10 (CHF 112.50 Kopiaturen, CHF 13.60 Porti und CHF 20.-- Diverses) zu addieren, woraus das nächste Zwischentotal von CHF 9'387.76 resultiert. Auf diesen Betrag ist schliesslich die Mehrwertsteuer von 8,1% in der Höhe von CHF 760.40 anzurechnen, was im Endresultat den vorstehend bezifferten Anspruch von CHF 10'148.15 ergibt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Dispositiv
  1. A. wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom Vorwurf des Fahrens ohne Kontrollschild (Ziff. 9 der Anklageschrift) freigesprochen .
  2. Die am 24. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen.
  3. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .
  4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A. herausgegeben: - Mobiltelefon Huawei, Rückseite defekt (G78093) - Kaufvertrag zu Mobiltelefon Huawei (G78095) - Mobiltelefon Samsung (G78098) - USB-Stick (G78105) - Versandbeleg Western Union (G78107) - MacBook Pro inkl. Ladekabel (G78108) - USB-Stick (G78109) - Mobiltelefonvertrag 07. (G78110) - Mobiltelefon iPhone weiss, Vorder- und Rückseite defekt (G78113) - Schuhe Lacoste Gr. 44 (G78115) A. wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
  5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch  gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 1. bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
  6. A. wird gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , die nachfolgend genannten Zivilforderungen zu bezahlen, in solidarischer Verbindung mit weiteren Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften: - B. : Schadenersatz von CHF 51'000.00 (Ziff. 1 der Anklageschrift) - C. : Schadenersatz von CHF 95'825.00 (Ziff. 2 der Anklageschrift) - D. : Schadenersatz von CHF 26'700.00 (Ziff. 4 der An- klageschrift) - E. : Schadenersatz von CHF 48'971.83 (Ziff. 5 der Anklageschrift) Die Schadenersatzmehrforderungen von C. (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie von E. (Ziff. 5 der Anklageschrift) werden abgewiesen .
  7. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen : - F. : Schadenersatz von CHF 12'000.00 (Ziff. 7 der Anklageschrift) -  G. AG: unbeziffert (Zusatz- Anklageschrift)
  8. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen : - C. : Genugtuung von CHF 50'000.00 (Ziff. 2 der Anklageschrift) - E. : Genugtuung von CHF 2'000.00 (Ziff. 5 der Anklageschrift)
  9. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 84'932.00, den Kosten der Zwangsmassnahmengerichte von CHF 5'290.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00.
  10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. , Advokat Niggi Dressler, von insgesamt CHF 11'371.80 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung und Nachbesprechung, ohne MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert zum Bestandteil des vorlie- genden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 23'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 22'500.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'148.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 760.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 25. September 2024 (460 23 247) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor, Rämistrasse 3, Postfach 1030, 8024 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2023) A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2023 wurde A. des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Amtsanmassung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und ‒ unter Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bzw. im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 287 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde A. vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom Vorwurf des Fahrens ohne Kontrollschild (nach Ziffer 9 der Anklageschrift) freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen wurde die am 24. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen festgelegt (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann wurde A. in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO (in solidarischer Verbindung mit allfälligen Mittätern) dazu verurteilt, Schadenersatz in der Höhe von CHF 51'000.-- an B. (gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift), im Umfang von CHF 95'825.-- an C. (betreffend Ziffer 2 der Anklageschrift), im Betrag von CHF 26'700.-- an D. (nach Ziffer 4 der Anklageschrift) sowie in der Höhe von CHF 48'971.83 an E. (bezüglich Ziffer 5 der Anklageschrift) zu bezahlen. Die Schadenersatzmehrforderungen von C. sowie von E. wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 7). Ausserdem wurden die Zivilforderungen von F. im Umfang von CHF 12'000.-- (gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift) sowie der G. AG in unbezifferter Höhe (betreffend die Zusatz-Anklageschrift) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 8). Des Weiteren wurden die Genugtuungsforderungen von C. im Betrag von CHF 50'000.-- (nach Ziffer 2 der Anklageschrift) sowie von E. im Umfang von CHF 2'000.--(bezüglich Ziffer 5 der Anklageschrift) gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 9). Schliesslich wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dazu verpflichtet, die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 84'932.--, den Kosten der Zwangsmassnahmengerichte von CHF 5'290.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 12'000.--, zu tragen sowie gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO dem Staat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Advokat Niggi Dressler, von insgesamt CHF 11'371.80 zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffern 10 und 11). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. A.b Bezüglich zwei weiterer, ursprünglich in das Strafverfahren involvierter Personen sind bereits vorgängig rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse ergangen. So wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. November 2022 das Strafverfahren gegen H. wegen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von März 2019 bis Juli 2019, eingestellt. Ebenso wurde das Strafverfahren gegen I. wegen Hehlerei, angeblich begangen am 9. Juli 2019, mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 17. November 2022 eingestellt. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 14. Juni 2023 meldeten der vormalige Wahlverteidiger, Advokat Christoph Dumartheray, mit Schreiben vom 19. Juni 2023 sowie der frühere amtliche Verteidiger, Advokat Niggi Dressler, mit undatierter Eingabe (Eingang beim Strafgericht am 22. Juni 2023) namens des Beschuldigten die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, führte der Beschuldigte ‒ nunmehr vertreten durch seinen aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. David Gibor ‒ aus, er erkläre die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Damit würden die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 11 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils angefochten; mithin würden ein vollumfänglicher Freispruch sowie eine Genugtuung verlangt. Mit Eingabe vom 27. März 2024 teilte der Beschuldigte ‒ nachdem er vorgängig mit Schreiben vom 26. Februar 2024 noch um eine Fristerstreckung hierfür ersucht hatte ‒ seinen Verzicht auf eine zusätzliche schriftliche Begründung seiner Berufungserklärung mit, gestützt auf den Hinweis, wonach eine solche gesetzlich nicht vorgesehen sei. C. Die Staatsanwaltschaft gab mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 bekannt, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2024 wurde festgestellt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit weiterer Verfügung vom 3. April 2024 wurde auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsbegründung beim Beschuldigten verzichtet. Ausserdem wurde mit Verfügung vom 18. September 2024 erkannt, dass über den Beweisantrag des Beschuldigten vom 17. September 2024, es sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 23. bis zum 25. September 2024 durch den sachlich zuständigen Spruchkörper entschieden wird. Entsprechend wurde der gleichzeitig gestellte Antrag des Beschuldigten, es sei die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung vom 23. bis zum 25. September 2024 abzubieten und nach Vorliegen des ihn betreffenden psychiatrischen Gutachtens neu zu laden, abgewiesen. E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 23. September 2024 sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, sowie Jörg Rudolf als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das Urteil des Strafgerichts hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er im Rahmen seiner Berufungserklärung dargelegt hat, es würden die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 11 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Demgegenüber hat der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht die folgenden, modifizierten Rechtsbegehren vorgebracht: Es sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils vom gewerbsmässigen Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung (gemäss Zusatzanklage), von der Amtsanmassung (Hauptanklage Ziffer 7) sowie von der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Hauptanklage Ziffer 9) freizusprechen (Ziff. 1). Folglich sei er in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (gemäss Hauptanklage) schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Sodann sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, sowie einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen (Ziff. 3). Dabei sei der Vollzug der Freiheitsstrafe in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuschieben, und es sei eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen (Ziff. 4). Ausserdem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (Ziff. 5). Zudem sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils auf den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten (Ziff. 6). Auch sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 7). Schliesslich seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils zu maximal drei Fünftel aufzuerlegen; im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 8). Im Sinne von Eventualanträgen wurde dieses begehrt: Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- und einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen (Ziff. 1). Überdies sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 2). Zudem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (Ziff. 3). Sodann seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils zu maximal vier Fünftel aufzuerlegen; im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 4). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Nicht mehr zu beurteilen sind in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen somit die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (gemäss den Ziffern 1 bis 7 in Verbindung mit Ziffer 8 der Anklageschrift) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, jeweils Ziffer 9 der Anklageschrift [Dispositiv-Ziffer 1]), die Ausfällung einer Busse in der Höhe von CHF 800.-- bzw. die Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung betreffend die Übertretungen (Dispositiv-Ziffer 1), die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 157 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom Vorwurf des Fahrens ohne Kontrollschild (Ziffer 9 der Anklageschrift [Dispositiv-Ziffer 2]), die Direktive, wonach die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2), die Anordnung zur Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5), die unwiderrufliche Löschung sämtlicher forensisch gesicherter Daten (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Entscheide betreffend die diversen Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) und schliesslich die Bemessung des Honorars des vormaligen amtlichen Verteidigers inklusive die Auszahlung zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 11 Abs. 1). c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten im Rahmen dessen Rechtsbegehren mildern bzw. aufheben. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Erkenntnisse der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.3 Beweisanträge a) aa) Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung wiederholt der Beschuldigte seinen bereits am 17. September 2024 schriftlich vorgebrachten Beweisantrag, wonach eine psychiatrische Begutachtung bezüglich seiner Person anzuordnen und unverzüglich durchzuführen sei (Ziff. 1). Weiter begehrt er, es sei das vor den Schranken des hiesigen Gerichts eingereichte ärztliche Attest über die Behandlungsweise des Beschuldigten seit dem Februar 2021 zu den Akten zu nehmen (Ziff. 2). Ferner sei sein Therapeut, Dr. med. J. , über den Gesundheitszustand des Beschuldigten und die Auswirkungen der festgestellten bipolaren Störung auf seine Schuldfähigkeit bzw. auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu befragen (Ziff. 3). Zur Begründung hierfür wird vorgebracht, bereits die Vorinstanz hätte aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente und Aussagen ein fachärztliches Gutachten einholen müssen. Indem sie unzulässigerweise davon ausgegangen sei, dass die psychische Störung des Beschuldigten nichts mit den verübten Straftaten zu tun habe, habe sie die notwendigen Beweise nicht erhoben und dadurch Bundesrecht verletzt. Überdies weise die Liste der dem Beschuldigten verschriebenen Medikamente dessen Therapiebedürftigkeit nach. Dieser müsse seit Februar 2021 diverse Medikamente einnehmen, um mit seiner schweren bipolaren Störung zurechtzukommen. Ferner könne der langjährige Therapeut des Beschuldigten Auskunft darüber geben, wie einschneidend die bipolare Störung sei und damit wichtige Hinweise liefern, inwiefern diese Störung die Steuerungs-bzw. Einsichtsfähigkeit beeinträchtige. Es sei ein Fehler, die Problematik zu ignorieren, zumal es deutliche Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Störung und den einzelnen Delikten gebe. bb) Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beweisantrag 2 (Attest zu den Akten nehmen) gutzuheissen, demgegenüber seien die Anträge 1 (psychiatrische Begutachtung) und 3 (Befragung von Dr. med. J. ) abzuweisen; dies mit folgender Begründung: Gemäss dem medizinischen Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 hätten sich die Depressionen erst in der Haft entwickelt. Von Hypomanie sei sodann erstmals im Jahr 2021 die Rede gewesen, wobei zunächst gar keine Medikamente gewünscht worden seien. Im ärztlichen Fokus habe dabei immer die depressive Seite der Störung gestanden, hingegen sei es nie um die Urteilsfähigkeit gegangen. Der Beschuldigte sei sich seines Unrechts stets bewusst gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein soll. Ausserdem betreffe die Krankheit ausschliesslich den Zeitraum, in welchem er sich als falscher Polizist ausgegeben habe. An der heutigen Verhandlung habe er jedoch seine diesbezügliche Berufung zurückgezogen. Es wäre nicht verhältnismässig, wegen der restlichen Vorwürfe eine medizinische Untersuchung durchzuführen. b) aa) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). bb) Gestützt auf Art. 20 StGB ordnet das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Zweifel, die sich dem Gericht im Laufe der Befassung mit dem Fall einstellen können, sich jedoch nicht aus konkreten Hinweisen aus dem Tatablauf oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben und insofern unbegründet sind, brauchen nicht durch Gutachten ausgeräumt zu werden. Auslöser der Begutachtungspflicht bilden nur Zweifel aus ernsthaftem Anlass, d.h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Anlass zu Zweifeln gebende Momente lassen sich praxisgemäss grob in zwei Bereiche gliedern: Dazu gehören erstens in der Tat liegende Umstände. So drängen sich Zweifel an der Schuldfähigkeit dann auf, wenn bereits das Unrecht der Tat durch die Vornahme einer Handlung im Zustand verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit gekennzeichnet ist (z.B. Fahren in fahrunfähigem Zustand). Auch können Zweifel an der Schuldfähigkeit aus Umständen herrühren, die in der Tat selber zum Vorschein kommen, indem sie mit auffälligen Begleiterscheinungen verbunden ist. Indes vermag beispielsweise das Vorbringen, wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung zu stehen, keine Pflicht zur Begutachtung auszulösen (BGE 132 IV 29 E. 5.1). Zweitens fallen Umstände darunter, die vor der Tat liegen. Danach können Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus seinen Lebensumständen oder seiner Vorgeschichte herrühren. Ebenso ist eine Begutachtung anzuordnen, wenn die Tat im Widerspruch zur Täterpersönlichkeit steht ( Felix Bommer , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 ff. zu Art. 20 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). c) aa) In casu ist zu erwägen, dass die in Frage stehenden (kurz vor der Berufungsverhandlung eingereichten) Beweisanträge vom 17. September 2024, wiederholt anlässlich der zweitinstanzlichen mündlichen Hauptverhandlung vom 23. September 2024, weder in das Vorverfahren noch in das erstinstanzliche Verfahren vor dem Strafgericht Eingang gefunden haben, sondern vielmehr erstmalig im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebracht werden, obwohl der jederzeit amtlich verteidigte Beschuldigte gemäss dem eingereichten Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 offenbar bereits seit dem 18. Mai 2020 in dessen Behandlung steht, wodurch der Eindruck vermittelt wird, vornehmlich prozesstaktischer Natur zu sein, zumal sie mit einem Verschiebungsgesuch einhergehen. Ungeachtet dieser Feststellung ergibt sich zusammengefasst aus dem genannten Bericht vom 16. September 2024, dass Dr. med. J. seine ‒ im Nachhinein erstellte ‒ Diagnose der bipolaren Störung (F31.8 bzw. F31.9), welche im Jahr 2019 erstmalig aufgetreten sein soll, ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten abstützt und dieser lediglich unsubstantiiert behauptet, die Betrügereien in einer manischen Phase begangen zu haben. In diesem Zusammenhang hält der Arzt allerdings eindeutig fest, dass er den Beschuldigten nie in einem manischen, sondern lediglich in einem hypomanischen Zustand ‒ also in einer deutlich abgeschwächten Form der Manie ‒ erlebt habe. Weiter wird erhellt, dass sich der depressive Zustand erstmals manifestiert habe, als sich der Beschuldigte vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 in Untersuchungshaft befunden und begonnen habe, sich in Anbetracht seiner Delikte ernsthafte Gedanken über seine Zukunft zu machen. Demnach besteht eine Korrelation zwischen der Depression und den Delikten lediglich insofern, als die Straftaten bzw. deren mögliche Konsequenzen zur entsprechenden negativen Gemütsverfassung geführt haben. Im Übrigen hat der Beschuldigte trotz seiner angeblichen psychischen Beschwerden im gleichen Zeitraum im Juni 2020 seine Ausbildung zum Automobilmechatroniker erfolgreich abgeschlossen und auch sofort eine Arbeit gefunden, welche er erst im Verlaufe der Corona-Pandemie im Jahre 2021 verloren hat, was dann wieder zu einer depressiven Episode geführt haben soll. In der Folge ist im Jahr 2021 erstmalig eine medikamentöse Behandlung etabliert worden, welche jedoch gemäss den Darlegungen von Dr. med. J. ausdrücklich nicht den hypomanischen, sondern ausschliesslich den depressiven Anteil der Störung betroffen hat. Im Einzelnen handelt es sich bei den abgegebenen Medikamenten um Seresta, Temesta und Zolpidem (Benzodiazepine bzw. Benzodiazepin-Analoga, welche zur Behandlung von Schlafproblemen, Nervosität und Angstzuständen eingesetzt werden), Brintellix (Antidepressivum), Abilify (Antipsychotikum) und Quetiapin (Neuroleptikum, welches unter anderem bei manischen und depressiven Episoden bei bipolaren Störungen eingesetzt wird). bb) Wie vorstehend dargelegt, erweist sich in Anwendung von Art. 20 StGB eine sachverständige Begutachtung nur dann als notwendig, wenn gestützt auf objektive Anhaltspunkte ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wobei sich diese Zweifel entweder aus in der Tat oder dann aus vor der Tat liegenden Umstände ergeben müssen. Im vorliegenden Fall mag der Beschuldigte gemäss dem Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 zwar an einer bipolaren Störung leiden (wobei keine Rede von einer schweren Störung ist), es existieren aber ‒ namentlich unter Berücksichtigung sowohl des genannten Berichts vom 16. September 2024 wie auch des medizinischen Attests von Dr. med. J. vom 9. August 2023 über die medikamentöse Behandlung seit dem 9. Februar 2021 ‒keinerlei Hinweise, dass diese am 18. Mai 2020 diagnostizierte Störung bzw. insbesondere die hypomanischen Episoden irgendeinen Einfluss auf das deliktische Verhalten des Berufungsklägers im Zeitraum vom 27. März 2019 bis zum 16. Juli 2019 oder auch danach gehabt haben könnten, wie dies geltend gemacht wird. Nicht von entscheidender Bedeutung, aber doch zumindest erwähnenswert ist zudem, dass sich der in concreto zu beurteilende Beweisantrag in erster Linie auf den Anklagepunkt des in der Zeit zwischen dem 27. März 2019 und dem 16. Juli 2019 verübten gewerbsmässigen Betrugs bezieht, dieser Vorwurf jedoch angesichts des anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 23. September 2024 diesbezüglich erfolgten Berufungsrückzugs gar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (vgl. oben E. 1.2). Demzufolge drängen sich nach Auffassung des Kantonsgerichts keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters auf, welche sich überdies aus konkreten Hinweisen aus dem Tatablauf oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben müssten, womit es sich erübrigt, eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. Gemäss diesen Erwägungen sind die Beweisanträge 1, es sei eine psychiatrische Begutachtung bezüglich des Beschuldigten anzuordnen und unverzüglich durchzuführen, und 3, es sei sein Therapeut, Dr. med. J. , über den Gesundheitszustand des Beschuldigten und die Auswirkungen der festgestellten bipolaren Störung auf seine Schuldfähigkeit bzw. auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu befragen, abzuweisen. Hingegen wird der Beweisantrag 2, es sei das anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichte ärztliche Attest über die Behandlungsweise des Beschuldigten seit dem Februar 2021 zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen. 2. Darlegungen der Parteien 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Depositionen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Tatbestand der Amtsanmassung (Ziffer 7 der Anklageschrift) 4.1 a) Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, die im Fall 7 zusätzlich angeklagte Amtsanmassung gebe in rechtlicher Hinsicht zu keiner vertieften Auseinandersetzung Anlass. Der Beschuldigte habe sich bewusst und in rechtswidriger Absicht als Polizeibeamter ausgegeben, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB fraglos erfüllt sei. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen habe ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift zu erfolgen. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte die Auffassung, er habe sich lediglich als Polizist ausgegeben, aber nicht versucht, ihm nicht zustehende hoheitliche Befugnisse auszuüben, weshalb der rubrizierte Vorwurf zu Unrecht erfolgt sei (vgl. oben E. 2.1.b/cc). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte eine Beweiserhebung durch die Polizei vorgetäuscht, wodurch der fragliche Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2.b). 4.2 Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es muss sich demgemäss um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass ein Amt hoheitlicher Natur zur Debatte steht, welches gewisse Macht- und Gewaltbefugnisse beinhaltet. Der Täter gibt dabei vor, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlung erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgen, wobei Eventualabsicht wiederum als ausreichend zu erachten ist. Eine rechtswidrige Absicht liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels vor. Eine solche ist in der Absicht zu finden, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen solchen Nachteil zuzufügen. Auch die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen Mitteln ist rechtswidrig, wenn dabei in unzulässiger Weise in Individualrechte anderer eingegriffen wird ( Stefan Heimgartner , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 287 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen bzw. explizit zugestandenen Schuldsprüche bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs nach den Ziffern 1 bis 7 (in Verbindung mit Ziffer 8) der Anklageschrift steht in Bezug auf den Vorwurf der Amtsanmassung gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift in sachverhaltsmässiger Hinsicht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. I.1.5.8 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie gestützt auf die Anklageschrift fest, dass in casu im Gegensatz zu den übrigen Fällen, in welchen der Abholer durch den Keiler als Polizeibeamter ausgegeben worden ist und dieser selbst zur Aufrechterhaltung der Täuschung keine explizite Identifizierung als Polizist hat vornehmen müssen, der Beschuldigte sich gegenüber F. expressis verbis als von der Polizei, Fahndung, kommend ausgegeben hat. Vor Ort hat der Beschuldigte sodann der Betroffenen mitgeteilt, dass er ihre Wertsachen begutachten müsse, worauf er in der Folge den Tresor aus dem Kleiderschrank genommen, diesen mit dem entsprechenden Schlüssel geöffnet und daraus alle Wertgegenstände entnommen hat. Daraufhin hat der Beschuldigte die Wohnung von F. mit dem gesamten Deliktsgut im Wert von CHF 13'126.-- verlassen mit der Begründung, er müsse diese Sachen alle im Auto fotografisch erfassen. 4.4 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht bloss zu Unrecht als Träger eines hoheitlichen Amtes ausgegeben hat, sondern sich darüber hinaus als angeblicher Polizeibeamter zwecks Erbeutung der fraglichen Vermögenswerte in rechtswidriger Absicht in dem Sinne die Ausübung eines hoheitlichen Amtes angemasst hat, als er spezifisch vorgegeben hat, als Mitarbeiter der Fahndung dazu berechtigt zu sein, die Wertgegenstände der Betroffenen zur angeblichen fotografischen Erfassung mitzunehmen. In Anbetracht hiervon sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 287 StGB ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Beschuldigten, die Geschädigten hätten gewusst bzw. wissen müssen, dass es gar nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei liege, Wertsachen mitzunehmen, verfängt offensichtlich nicht, geht es doch bei der gegenständlichen Art des Betrugs ("falsa polizia") ausdrücklich darum, gezielt ältere bzw. vulnerable Personen zu überrumpeln und deren Obrigkeitsgläubigkeit wie auch das Nichtwissen um die Aufgaben und Vorgehensweisen von Polizeibeamten auszunutzen, indem man ihnen vorgaukelt, Angehörige der Polizei zu sein und als solche im angeblichen Interesse der Betroffenen ein hoheitliches Amt auszuüben. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldig zu sprechen. 5. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Ziffer 9 der Anklageschrift) 5.1 a) Die Vorderrichter haben in rubrizierter Angelegenheit erwogen, wenn es wie vorliegend in der Nacht zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden komme, ohne dass dessen Ursache offenkundig sei, erweise sich eine Überprüfung der Fahrfähigkeit als naheliegend, weil dann als mögliche Ursache des Unfalls ein Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder eine Übermüdung überprüft werden müsse. Demnach habe der Beschuldigte zumindest damit rechnen müssen, dass eine derartige Massnahme bei der Involvierung der Polizei angeordnet worden wäre. Nichtsdestotrotz habe er den Unfallort verlassen, sei nach Hause gefahren und habe dort eine Flasche Rotwein getrunken. Weil durch das angeordnete Blutalkohol-Gutachten nicht habe abschliessend geklärt werden können, ob der Beschuldigte bereits vor diesem unbestrittenen Konsum weiteren Alkohol getrunken habe, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies der erste Alkoholkonsum an jenem Abend gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte dennoch eine Prüfung der Fahrfähigkeit vereitelt und damit den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG eventualvorsätzlich erfüllt. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte die Auffassung, er habe gerade nicht mit einer Kontrolle durch die Polizei rechnen müssen, weil er davon ausgegangen sei, keine Spuren am Unfallort hinterlassen zu haben (vgl. oben E. 2.1.b/aa). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung unter diesbezüglicher Verweisung auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 5.2 In Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Das Gesetz umfasst drei Tatvarianten: den aktiven Widerstand gegen die Untersuchung, das Ausweichen vor einer solchen (z.B. durch Flucht von der Unfallstelle) und die Vereitelung des Untersuchungserfolgs durch geeignete Massnahmen (z.B. durch Nachtrunk). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, sondern auch schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 IV 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird (BGE 106 IV 396; 105 IV 64; 100 IV 258) oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet (BGE 102 IV 41). Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird. Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass ein Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser gestellt ist, als wenn er die Untersuchung durch die Polizei und den Arzt über sich ergehen lässt ( Hans Giger , Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N 6 ff. zu Art. 91a SVG, mit Hinweisen; BGer 6B_796/2014 vom 13. November 2014; 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016; 6B_1325/2016 vom 5. April 2017; 6B_441/2019 vom 12. September 2019; BGE 142 IV 324). 5.3 Angesichts des nicht angefochtenen bzw. explizit zugestandenen Schuldspruchs bezüglich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift steht in Bezug auf den rubrizierten Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer ebenfalls nach Ziffer 9 der Anklageschrift in sachverhaltsmässiger Hinsicht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. I.5 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie gestützt auf die Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2020 von K. herkommend in L. auf der M. strasse um ca. 23:45 Uhr einen Unfall verursacht hat, nachdem er einem die Fahrbahn überquerenden Reh ausweichen wollte. Gleichermassen unbestritten ist, dass er dabei an den Granitsteinen der Uferverbauung, der Uferböschung sowie an drei Strassenmarkierungspfählen einen Flur- und Materialschaden in der Höhe von CHF 2'500.-- verursacht hat. Ebenfalls belegt ist, dass der Personenwagen des Beschuldigten der Marke VW Golf als Folge des Unfalls linksseitig zwei gebrochene Felgen und zwei platte Reifen aufgewiesen hat. Ungeachtet hiervon ist der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle bis zu seinem Wohnort in N. gefahren, wo er eine Flasche Rotwein getrunken und dadurch das Ergebnis der ihm um 03:36 Uhr abgenommenen Blutprobe unbrauchbar gemacht hat. 5.4 In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte einen Selbstunfall mit einem nicht unbedeutenden Sachschaden an öffentlichen Einrichtungen sowie zusätzlich einen beträchtlichen Schaden am eigenen Fahrzeug bewirkt hat ‒ was notabene zum von ihm nicht bemängelten Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs geführt hat ‒, weshalb er gestützt auf die vorstehend zitierte Praxis (Verwicklung zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision bzw. Erleidens eines nicht ganz unbedeutenden Selbstunfalls) zweifellos mit einer polizeilichen Untersuchung sowie in deren Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe hat rechnen müssen. Ungeachtet dessen hat er sich vor Eintreffen der Polizei durch Flucht unerlaubterweise von der Unfallstelle entfernt

– was den von ihm ebenfalls nicht gerügten Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zur Folge gehabt hat ‒ und darüber hinaus mittels eines Nachtrunks vorsätzlich und erfolgreich sowohl die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert als auch dauerhaft eine Alkoholkontrolle vereitelt, womit sowohl der objektive wie auch der subjektive (in Form des Eventualvorsatzes) Tatbestand der in Frage stehenden Norm erfüllt sind. Entgegen den Einreden des Beschuldigten ist im Übrigen im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Einordnung nicht entscheidend, dass dieser pflichtwidrig den Unfallort verlassen hat in der offensichtlich irrigen Annahme, keine Spuren hinterlassen zu haben, und gestützt auf dieses für sich genommen bereits gesetzwidrige Verhalten hätte darauf vertrauen dürfen, keiner Alkoholkontrolle unterzogen zu werden, sondern vielmehr, dass er nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle hat rechnen müssen und den Zweck dieser Massnahme erstens durch Flucht von der Unfallstelle sowie zweitens durch Nachtrunk vereitelt hat. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6. Tatbestand des Betrugs (Zusatz-Anklageschrift) 6.1 a) Das Strafgericht hat diesbezüglich zusammengefasst erwogen, es könne kein Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte angesichts seiner tatsächlichen finanziellen Situation und der Kenntnis, dass diese keine Kreditvergabe zulasse, stets gewusst habe, dass die Kreditgewährung nur gestützt auf falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu Stande gekommen sei, zumal er seine Einwände gegen die ihn erhobenen Vorwürfe ohne irgendwelche Belege oder Substantiierungen lediglich pauschal in den Raum stelle. In einer Gesamtschau der Beweise sei somit der Anklagesachverhalt zweifelsfrei erstellt. Gestützt hierauf sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den unwahren Angaben zu seinem Einkommen im Kreditantragsformular und der Einreichung der diese Angaben untermauernden, gefälschten Lohnabrechnungen bei der G. AG die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen habe, dass er über die finanziellen Mittel zur ratenweisen Rückzahlung des beantragten Kreditbetrags verfüge, wodurch er die Bank getäuscht habe. Diese Täuschung sei zudem als arglistig zu qualifizieren, weil die G. AG die Angaben des Beschuldigten vor der Kreditgewährung gesetzeskonform und in ihr zumutbarer Weise überprüft und sogar noch weitere Unterlagen eingefordert habe. Als Folge der arglistigen Täuschung habe die G. AG eine durch das Verhalten des Beschuldigten kausal bedingte Vermögensverfügung vorgenommen, durch welche die Bank mangels Rückzahlung des Kreditbetrags seitens des Beschuldigten einen Vermögensschaden erlitten habe. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und in der Absicht, sich selbst sowie die O. zu bereichern, gehandelt. b) Hiergegen wendet der Beschuldigte ein, er habe die bei der Bank eingereichten Unterlagen weder gefälscht noch um deren Unwahrheit gewusst, weshalb er die G. AG auch nicht getäuscht habe. Ausserdem sei es unzutreffend, dass ihm bereits vor Vertragsabschluss nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe (vgl. oben E. 2.1.b/bb). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 6.2 a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 15 N 4, mit Hinweisen). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann einzig in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). c) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns bilden muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 6.3 a) In sachverhaltsmässiger Hinsicht steht gestützt auf die objektivierten Akten Folgendes fest: Am 13. Oktober 2021 hat der Beschuldigte in der Filiale der G. AG in P. einen Privatkredit in der Höhe von CHF 100'000.-- beantragt. Anlässlich dieses Kreditantrags hat der Beschuldigte drei angebliche Lohnabrechnungen der Q. GmbH vom Juli 2021, August 2021 und September 2021 eingereicht, gemäss welchen er einen massgeblichen monatlichen Nettolohn von jeweils CHF 10'014.85 erzielt haben soll. Diese Lohnabrechnungen haben allerdings nicht der Wahrheit entsprochen. Vielmehr hat der Beschuldigte gemäss den von den Strafuntersuchungsbehörden bei der Q. GmbH eingeholten Lohnabrechnungen tatsächlich im Juli 2021 einen Nettolohn von CHF 110.35, im August 2021 einen solchen von CHF 1'169.65 und im September 2021 gar keinen Verdienst erzielt (ZAS act. 353 ff.). Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte in den unwahren Lohnabrechnungen im Verhältnis zu seinem Alter ein überdurchschnittlich hohes Einkommen ausgewiesen hat, hat die G. AG ihn im Rahmen des Kreditantrags aufgefordert, zusätzlich Kontoauszüge oder Kontogutschriften mit ersichtlichen Lohneingängen einzureichen. Gleichzeitig hat die G. AG beim zuständigen Betreibungsamt eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten eingeholt. Am folgenden Tag hat der Beschuldigte wiederum am Schalter der G. AG in P. drei Gutschriftsanzeigen der R. vom 23. Juli 2021 über den Betrag von CHF 10'214.85, vom 25. August 2021 über CHF 10'014.85 sowie vom 24. September 2021 über ebenfalls CHF 10'014.85 eingereicht. Diese Gutschriftsanzeigen haben wiederum nicht der Wahrheit entsprochen, was ohne Weiteres aus den von den Strafuntersuchungsbehörden bei der R. erhältlich gemachten Kontoauskünften erhellt. Demnach sind weder am 23. Juli 2021 noch am 25. August 2021 oder am 24. September 2021 irgendwelche Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der R. eingegangen (ZAS act. 365 ff.). Wiederum am folgenden Tag, d.h. am 15. Oktober 2021, sind von Seiten der G. AG und des Beschuldigten vor Ort die entsprechenden Vertragsunterlagen unterzeichnet worden, wobei die Kreditsumme auf CHF 95'000.-- festgelegt worden ist. Dieser Betrag ist sodann am 28. Oktober 2021 auf das Konto des Beschuldigten überwiesen worden. Nachdem jedoch die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen seitens des Beschuldigten ausgeblieben sind, sind dessen Angaben und Unterlagen durch die G. AG einer detaillierteren Überprüfung unterzogen worden, anlässlich welcher Divergenzen zu vergleichbaren Originalen entdeckt worden sind. Daraufhin hat die G. AG den Beschuldigten mit Schreiben von 11. Januar 2022 darüber informiert, dass sie den Kreditvertrag als nicht verbindlich erachte, und ihn gleichzeitig aufgefordert, die Rückzahlung des Gesamtbetrags über CHF 95'000.-- vorzunehmen. In der Folge ist der G. AG am 14. Januar 2022 ein Betrag über CHF 2'072.35 überwiesen worden. Diese Überweisung ist durch die O. veranlasst worden. Weitere Rückzahlungen haben nicht stattgefunden (ZAS act. 71 ff.). Gemäss den edierten Lohnausweisen betreffend das Jahr 2021 hat der Beschuldigte für seine Tätigkeit bei der Q. GmbH einen Jahresnettolohn von CHF 1'544.80 und bei der S. Schweiz einen solchen von CHF 19'935.-- generiert (ZAS act. 311 ff.). Der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 12. September 2022 weist im Beitragsjahr 2021 ein Einkommen von insgesamt CHF 22'082.-- aus (ZAS act. 301). Laut der definitiven Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2020 vom 20. Januar 2022 hat der Beschuldigte in jenem Jahr Einkünfte von total CHF 18'327.-- erzielt (ZAS act. 23). Weitere ‒legale ‒ Einkommen im Jahr 2021 sind aktenmässig nicht ausgewiesen und werden auch nicht geltend gemacht. Gemäss dem Vertrag "Barkredit" Nr. 6. (ZAS act. 123) hätte der Beschuldigte den Kreditbetrag von CHF 95'000.-- in 60 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zu jeweils CHF 1'913.10 zurückzahlen müssen. b) Hinsichtlich der Vorbringen des Beschuldigten, wonach er weder gewusst habe, welche Unterlagen und Informationen von ihm im Einzelnen verlangt worden seien und unter welchen Voraussetzungen der Kredit gewährt werde, noch, dass er Kenntnis von der Unwahrheit seiner eingereichten Unterlagen gehabt habe, da er diese nicht gefälscht und auch nicht angeschaut habe, ist zu erwägen, dass es sich hierbei offenkundig um Schutzbehauptungen handelt. So liegen keinerlei objektivierbaren Hinweise vor, welche die völlig unsubstantiiert gebliebenen Bestreitungen in irgendeiner Hinsicht stützen würden. Stattdessen steht gestützt auf die Akten ohne jeden vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschuldigte anlässlich seines Kreditantrags am 13. Oktober 2021 nicht nur persönlich die unwahren Lohnabrechnungen der Q. GmbH eingereicht, sondern auch diverse Vertragsbestandteile für den Kreditvertrag der G. AG ‒ wie beispielsweise das Formular "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten", die "Budgetberechnung" oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrag "Barkredit" ‒ unterzeichnet hat (ZAS act. 125 ff.). Die "Budgetberechnung" vom 13. Oktober 2021 basiert zweifellos auf dem vom Beschuldigten angegebenen, aber offensichtlich unzutreffenden Einkommen von CHF 10'014.-- pro Monat sowie den von ihm vorgebrachten monatlichen Ausgaben. Zudem hat der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auf dem genannten Formular ausdrücklich bestätigt, dass die verwendeten Budgetangaben seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegeln, was aber augenscheinlich nicht der Fall gewesen ist. Bereits gestützt hierauf ist es somit unbehelflich, zu behaupten, keine Kenntnis von der Unwahrheit seiner eingereichten Unterlagen gehabt zu haben, sind es doch ausschliesslich diese gewesen, welche ihm den in Frage stehenden Kreditvertrag mit einem Kreditbetrag über CHF 95'000.-- überhaupt erst ermöglicht haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von der G. AG aufgefordert worden ist, angesichts seines angeblichen, überdurchschnittlich hohen Einkommens zusätzliche Kontoauszüge oder Kontogutschriften mit ersichtlichen Lohneingängen einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte bereits am Folgetag nachgekommen, indem er mit den unwahren Lohnabrechnungen kongruierende unwahre Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. nachgereicht hat. Diesbezüglich ist es als völlig realitätsfern zu bezeichnen, dass der Beschuldigte seine von ihm an verschiedenen Tagen eingereichten und ausschliesslich ihn betreffenden Unterlagen nie angeschaut haben will und zu keinem Zeitpunkt bemerkt haben soll, dass sowohl seine Unterlagen als auch die von ihm unterzeichneten Vertragsbestandteile ein Einkommen ausgewiesen haben, welches um ein Vielfaches höher gewesen ist als das tatsächlich von ihm erzielte. An diesen Feststellungen ändert selbstredend auch nichts, dass der Beschuldigte nachweislich nach Erhalt der Kreditsumme über CHF 95'000.--einen Betrag von CHF 74'250.-- an die O. weitergeleitet hat. Demzufolge ist der Sachverhalt gemäss der Zusatz-Anklageschrift entgegen den Rügen des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt. 6.4 a) In Anbetracht des nachgewiesenen rechtserheblichen Sachverhalts steht fest, dass der Beschuldigte mithilfe von drei ihn betreffenden, jeweils wahrheitswidrigen Lohnabrechnungen sowie zusätzlich drei verschiedenen, ebenfalls jeweils wahrheitswidrigen Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. gestützt auf einen auf unzutreffenden Angaben basierenden Kreditvertrag von der G. AG einen Barkredit über CHF 95'000.-- bezogen hat, welchen er weder im Rahmen der vertraglichen Abmachungen noch zu einem anderen Zeitpunkt in irgendeiner Form zurückbezahlt hat oder angesichts seiner zum Vertragsabschluss bestehenden finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise hätte zurückbezahlen können. Die von der O. am 14. Januar 2022 über einen Betrag von CHF 2'072.35 veranlasste Überweisung an die G. AG stellt in diesem Zusammenhang, wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgestellt, lediglich eine nachträgliche Schadensdeckung dar, welche im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Subsumption unerheblich bleibt. b) Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente Täuschung, Irrtum, Vermögensverschiebung und -schaden wird von Seiten des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Gestützt auf die objektive Beweislage steht denn auch ohne Weiteres fest, dass er mit jeweils drei wahrheitswidrigen Lohnabrechnungen sowie Gutschriftsanzeigen die Kreditgeberin über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht und diese aufgrund des entstandenen Irrtums dazu gebracht hat, ihm einen Barkredit zu bewilligen, was zu einer Vermögensverschiebung im Umfang von CHF 95'000.-- und schlussendlich zu einem Schaden bei der Privatklägerin von rund CHF 93'000.-- geführt hat. Im Hinblick auf das Tatbestandskriterium der Arglist ist zu erwägen, dass die Kreditgeberin unter Zuhilfenahme von insgesamt sechs gefälschten Dokumenten (vgl. nachfolgend E. 7) getäuscht worden ist, wobei die G. AG insbesondere angesichts der zusätzlich verlangten Sicherheiten in Form von Gutschriftsanzeigen die von ihr im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen zu erwartenden Vorkehrungen zur Überprüfbarkeit der Angaben des Beschuldigten getroffen hat, zumal die Fälschungen als solche ohne Abgleich mit Originalen nicht zu erkennen gewesen sind. Folgerichtig wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass der G. AG eine Opfermitverantwortung anzulasten wäre. Hingegen behauptet er, er sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sehr wohl gewillt gewesen, den Kredit zurückzubezahlen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass diese wiederum völlig unsubstantiierte Behauptung offensichtlich den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beschuldigten widerspricht, liegt doch bereits das von ihm im gesamten Jahr 2021 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen von rund CHF 1'790.-- (CHF 1'544.80 + CHF 19'935.-- : 12) ‒ notabene ohne Berücksichtigung seiner Lebenshaltungskosten ‒ unter den von ihm zu bezahlenden Monatsraten von CHF 1'913.10, woraus erhellt, dass er faktisch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen, was er fraglos bereits beim Vertragsabschluss gewusst hat. Infolgedessen ist nicht in Zweifel zu ziehen und bedarf offenkundig keiner weiteren Erklärung, dass der Beschuldigte mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bezug auf die Zusatz-Anklageschrift in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 7. Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung (Zusatz-Anklageschrift) 7.1. a) Die Vorderrichter haben hierzu Folgendes erwogen: Nach dem erstellten Sachverhalt habe der Beschuldigte Kopien seiner Lohnabrechnungen sowie seiner Kontoauszüge bei der G. AG eingereicht, in welchen das deklarierte Einkommen vom tatsächlich bei der Q. GmbH erzielten Verdienst abgewichen habe. Indem der Beschuldigte diese inhaltlich unwahren Urkunden gebraucht habe, um die Bank zur Kreditvergabe zu bewegen, obschon er in Wahrheit nicht über ein für einen derartigen Kredit ausreichendes Einkommen verfügt habe, habe er einen unrechtmässigen Vorteil angestrebt. Die Beweiskraft der Urkunden ergebe sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass diese Unterlagen für die Kreditvergabe verlangt worden seien und der Kredit nur gestützt auf die darin enthaltenen, unwahren Angaben gewährt worden sei. Die eingereichten Urkunden seien somit für die G. AG für die Kreditvergabe kausal gewesen. Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Urkunden bei der Bank eingereicht und damit verwendet. Angesichts der Tatsache, dass er zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit verschiedenen gefälschten Urkunden gehandelt habe, sei der Tatbestand der Urkundenfälschung mehrfach erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen liege somit eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung vor. b) Diesbezüglich bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, er habe die bei der Bank eingereichten Unterlagen weder gefälscht noch um deren Unwahrheit gewusst (vgl. oben E. 2.1.b/bb). c) Die Staatsanwaltschaft beantragt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.b). 7.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine klare Grenze zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge im Sinne der Falschbeurkundung lässt sich nicht ziehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss daher die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130; 126 IV 65). Gemäss der neueren Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016, Nr. 101, 939; 138 IV 130; 138 IV 209 E. 5.3). Ergänzt wird diese Formel um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint; BGE 122 IV 332; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 68 ff. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132). 7.3 Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist an vorliegender Stelle auf die entsprechenden Erwägungen zum angeklagten Betrug gemäss der Zusatz-Anklageschrift (vgl. oben E. 6.3) zu verweisen. 7.4 Praxisgemäss muss einem Schriftstück, damit es als Urkunde und nicht lediglich als einfache schriftliche Lüge zu qualifizieren ist, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Mit der Kreditvereinbarung wird eine Schuld eingegangen, was auch bedingt, dass die Rückzahlung dieser Schuld vereinbart wird. Die Modalitäten dieser Rückzahlung sind mit der Bezahlung einer Schuld direkt verknüpft, weshalb bei der Kreditvereinbarung zweifellos von einer Urkunde ausgegangen werden kann; sie dient dem Beweis, dass eine Schuld des Kreditnehmers gegenüber der Bank besteht, was als rechtserheblich zu qualifizieren ist. Einer Selbstdeklaration des Antragstellers im Kreditantrag gegenüber der Bank kommt hingegen grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. In concreto jedoch hatte der Beschuldigte nicht bloss schriftlich zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Kreditantrag vollständig und wahr sind, sondern er musste zusätzlich drei Lohnabrechnungen sowie drei damit kongruierende Gutschriftsanzeigen vorweisen. Nur mithilfe dieser insgesamt sechs Dokumente, welche allesamt einen spezifischen monatlichen Verdienst des Berufungsklägers belegen sollen, hat der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen entsprechenden Kreditvertrag abschliessen können. Damit kommt diesen Dokumenten bei der Kreditvergabe fraglos eine qualifizierte Beweiseignung zu, womit sie als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten sind. Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht in Frage gestellten Tatbestandsvoraussetzungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das jeweilige, als Urkunde zu qualifizierende wahrheitswidrige Dokument bei der G. AG eingereicht hat, um die Privatklägerin zur Kreditvergabe zu motivieren. Dass er dies gewusst und gewollt hat, steht gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest (vgl. oben E. 6.3 f.). Ebenso ohne Zweifel ist, dass der vom Beschuldigten angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher Natur gewesen ist. Folglich sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Aufgrund der Tatsache, wonach der Beschuldigte insgesamt sechs wahrheitswidrige Urkunden verwendet hat, ist dieser der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung schuldig zu erklären. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte wiederum in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung sowie in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8. Strafzumessung 8.1 Dogmatische Erwägungen (...) 8.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei für die von ihm zugestandenen Delikte mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, sowie einer Busse von CHF 800.-- zu bestrafen. Zudem sei auf den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Überdies sei in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Eventualiter sei er, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 157 Tagen, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- und einer Busse von CHF 800.-- zu sanktionieren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Auferlegung einer Busse in der Höhe von CHF 800.-- inklusive der Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung der anerkannten Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 14. Juni 2023 sowie gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten Verurteilungen wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Amtsanmassung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der Tat- bestand des gewerbsmässigen Betrugs nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 146 Abs. 2 aStGB (Art. 2 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den gewerbsmässigen Betrug ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit einem jeweiligen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, der Tatbestand der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG) mit dem nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen) ‒ sowie die weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall [Art. 92 Abs. 1 SVG] sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs [Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG]), welche als Übertretungstatbestände als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) vorsehen. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser als Teil einer international agierenden Tätergruppierung innerhalb von knapp vier Monaten, konkret im Zeitraum zwischen dem 27. März 2019 und dem 16. Juli 2019, im Rahmen der "Falsapolizia"-Betrugsmasche in insgesamt sieben Fällen Bargeld und Vermögenswerte im erheblichen Umfang von rund CHF 315'000.-- erbeutet und gleichzeitig einen persönlichen Gewinn von ca. CHF 30'000.-- erzielt hat. Dabei definiert sich die zu gewichtende kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines vergleichsweise kurzen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei zu werten, dass das über die Landesgrenzen hinweg organisierte Vorgehen mit klarer Rollen- und Arbeitsteilung als sehr professionell und äusserst perfide zu qualifizieren ist. So hat sich die Täterschaft darauf spezialisiert, ausschliesslich betagte und besonders vulnerable Opfer auszuwählen, welche sie zwecks rücksichtsloser Manipulierung gezielt und massiv in deren Selbstwertgefühl und Sicherheitsempfinden beeinträchtigt und dadurch dauerhaft traumatisiert hat. Durch diese Vorgehensweise hat der Beschuldigte eine besondere Geringschätzung der hiesigen gesellschaftlichen Werte manifestiert. Gleichermassen verwerflich ist ‒ abgesehen vom verursachten hohen wirtschaftlichen Schaden bei den Betroffenen ‒, dass es sich bei den erbeuteten Vermögenswerten zu einem grossen Teil um Erinnerungsstücke mit einem überaus hohen Affektionswert gehandelt hat, wie beispielsweise Erbstücke, Familienschmuck oder Eheringe, welche schlechterdings nicht ersetzbar sind. Dem Beschuldigten im Besonderen anzulasten ist sodann, dass er erstens in direkten und persönlichen Kontakt zu den Geschädigten getreten ist, was gegenüber der blossen Kontaktaufnahme mittels eines Telefonats eine erhöhte Abgebrühtheit erfordert hat, sowie insbesondere zweitens, dass er nicht nur das Geld und die Vermögenswerte an der jeweiligen Haustüre in Empfang genommen hat, sondern in mehreren Fällen sogar in die Wohnung eingedrungen ist und eigenmächtig nach weiterer Beute gesucht hat. Ferner ist ihm offenkundig eine zentrale Rolle zugekommen, indem er nicht nur für die Abholung der Beute, sondern auch für deren Weiterleitung in die Türkei zuständig gewesen ist. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen und zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser in hierarchischer Hinsicht wohl eher am unteren Rand der Gruppierung anzusiedeln ist, zumal der Abholer gerichtsnotorisch das grösste Risiko trägt, erwischt zu werden. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Dass es keine Hinweise gibt, wonach die am 18. Mai 2020 diagnostizierte bipolare Störung irgendeinen Einfluss auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten gehabt hat, ist bereits vorgängig festgestellt worden (vgl. oben E. 1.3.c/bb). Insofern vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatzstrafe ist somit das Verschulden von A. in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe führt. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand der Amtsanmassung gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte sich nicht bloss zu Unrecht als Träger eines hoheitlichen Amtes ausgegeben hat, sondern sich darüber hinaus am 16. Juli 2019 als angeblicher Polizeibeamter in rechtswidriger Absicht in dem Sinne die Ausübung eines hoheitlichen Amtes angemasst hat, als er vorgegeben hat, als Mitarbeiter der Fahndung dazu berechtigt zu sein, die Wertgegenstände der Betroffenen zwecks angeblicher fotografischer Erfassung mitzunehmen. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass die vorliegende Tathandlung zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs steht und in erster Linie ein Begleitdelikt zum eigentlich angestrebten Betrug nach Ziffer 7 der Anklageschrift darstellt. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, kommt angesichts der Vorstrafe wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 24. April 2019 sowie des Umstandes, wonach der vorliegende Vorwurf in einem äusserst engen Zusammenhang zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs steht, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion, namentlich auch in Beachtung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Ergebnis ist damit für die Amtsanmassung eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe resultiert. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift ist in Bewertung der objektiven Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nach seinem von ihm am 25. Juni 2020 in L. verursachten Unfall ‒ obwohl er aufgrund der diversen durch ihn produzierten Schäden mit einer entsprechenden Kontrolle durch die Polizei hätte rechnen müssen ‒ erstens durch Flucht von der Unfallstelle und zweitens mittels eines Nachtrunks vorsätzlich und erfolgreich sowohl die unverzügliche Entnahme der Blutprobe verhindert als auch dauerhaft eine Alkoholkontrolle vereitelt hat. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Sanktionsart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz aufgrund der Tatsachen, wonach der Beschuldigte wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, das in casu zu beurteilende Delikt innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat und während des bereits laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie ungeachtet der ausgestandenen über fünfmonatigen Untersuchungshaft delinquiert hat, abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist, zumal auch hier Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB zu beachten ist. Demnach ist für den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen, womit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe zu asperieren ist. g) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Betrugs gemäss der Zusatz-Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Summe in der Höhe von CHF 95'000.-- erbeutet hat, wovon er rund CHF 20'000.-- für sich selbst behalten und den Rest an die O. weitergeleitet hat. Im Gegensatz zum vorstehend beurteilten Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Geschädigten um ein auf die Vergabe von Privatkrediten spezialisiertes Geldinstitut, was neutral zu werten ist. Bemerkenswert im negativen Sinne ist hingegen, dass der Beschuldigte das konkrete Delikt während des laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unbeeindruckt von der über fünfmonatigen Untersuchungshaft verübt hat, was für eine besondere Unbelehrbarkeit und Missachtung von fremdem Eigentum spricht. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was neutral zu gewichten ist und die subjektive Schwere der Tat nicht beeinflusst. Im Resultat erachtet das Kantonsgericht für den vorliegenden Anklagepunkt in Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens eine tatbezogene hypothetische Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe ist als Sanktionsart nur eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit die tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe um weitere sieben Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. h) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Urkundenfälschung nach der Zusatz-Anklageschrift ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Urkundenfälschungen jeweils bloss Begleitdelikte zum vorstehend beurteilten Betrug darstellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen) ist es zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte, um den angestrebten Kredit von der G. AG zu erhalten, zunächst im Rahmen des Kreditantrags drei professionell gefälschte und ihn betreffende Lohnabrechnungen eingereicht hat. In der Folge hat er, nachdem die Kreditgeberin Zweifel an deren Inhalt geäussert und weitere Bestätigungen von ihm verlangt hat, drei mit den unwahren Lohnabrechnungen kongruierende gefälschte Gutschriftsanzeigen betreffend sein persönliches Konto bei der R. nachgereicht, was schliesslich zur Kreditvergabe geführt hat. Sämtliche dieser gefälschten Urkunden haben damit keinen Eigenzweck gehabt, sondern sind lediglich im Hinblick auf das eigentliche Handlungsziel, den Betrug, verwendet worden. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in allen Fällen als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er immer direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des angestrebten Betrugs, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in jedem Einzelfall als leicht einzuschätzen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist wiederum zu konstatieren, dass theoretisch eine Geldstrafe in Frage käme, angesichts des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des Betrugs sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter aber ‒ angesichts der Tatsachen, wonach der Beschuldigte wegen einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, die in casu zu beurteilenden Delikte innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat und während des bereits laufenden Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie ungeachtet der über fünfmonatigen Untersuchungshaft weiter delinquiert hat ‒ nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Urkundenfälschungen bloss Begleitdelikte zum Betrug dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um eineinhalb Monate Freiheitsstrafe. Dies führt zusammengefasst zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und viereinhalb Monaten. i) Zu sanktionieren sind sodann die Vorwürfe des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, welche jeweils Übertretungen darstellen und als Folge davon nur mit einer Busse bestraft werden können. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass diese Anklagepunkte inklusive der diesbezüglichen Strafzumessung ausdrücklich nicht von der Berufung erfasst werden (vgl. oben E. 1.2), weshalb es sich an vorliegender Stelle erübrigt, entsprechende Ausführungen zu tätigen, und stattdessen auf die nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz (E. II.7 S. 44) zu verweisen und festzustellen ist, dass hierfür eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 800.-- ausgesprochen worden ist. j) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in N. geboren und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in der Region aufgewachsen ist. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Hier hat er auch die obligatorische Schule besucht und im Anschluss daran im Jahre 2020 eine vierjährige Lehre als Automobilmechatroniker im zweiten Anlauf erfolgreich abgeschlossen. In der Folge hat er verschiedene, zumeist temporäre Arbeitsstellen innegehabt, so als Automobilmechatroniker oder als Finanzberater, welche er jeweils nach kurzer Zeit entweder aufgegeben oder verloren hat. Die überwiegende Zeit seit seinem Lehrabschluss ist der Beschuldigte stellenlos gewesen, wie er auch zum aktuellen Zeitpunkt arbeitslos ist. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2023 bestehen zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 102'720.--, welche die G. AG sowie die T. AG betreffen. Hinzu kommen private Schulden im Umfang von über CHF 20'000.-- (Protokoll KG S. 5) bzw. von CHF 41'000.-- (Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vom 22. Februar 2022 [act. 193]). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, lebt aber nach seinen Darlegungen in einer festen Beziehung. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands liegt ein Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 vor (vgl. oben E. 1.3.c), wonach bei ihm im Mai 2020 eine bipolare Störung (F31.8 bzw. F31.9) diagnostiziert worden ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, liegt deswegen aber nicht vor. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen negativ ins Gewicht fällt, ist der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.-- verurteilt worden. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist sowie dass er die in casu zu beurteilenden Delikte zum Teil innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom 24. April 2019 begangen hat, sind ‒ zumal ihm überdies anzulasten ist, während des bereits laufenden Strafverfahrens sowie ungeachtet der über fünfmonatigen Untersuchungshaft weiter delinquiert zu haben ‒ als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um viereinhalb Monate auf insgesamt vier Jahre und neun Monate als angezeigt. k) aa) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei den übrigen Delikten sieben Jahre. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren noch zu beurteilenden Delikte am 16. Juli 2019 (Amtsanmassung [Verjährungsfrist zehn Jahre]), am 25. Juni 2020 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer [Verjährungsfrist zehn Jahre]) sowie am 15. Oktober 2021 (Betrug und mehrfache Urkundenfälschung [Verjährungsfrist 15 Jahre]) zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte angesichts des von ihm in Bezug auf die neueröffneten Strafuntersuchungen grundsätzlich zugestandenen Sachverhalts (vgl. unten E. 9.3.b/dd) offenbar von vornherein nicht wohlverhalten hat. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität angesichts der internationalen Strukturen und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten ‒ beginnend im März 2019 bis zum Juli 2019, fortführend im Juni 2020 und endend schliesslich im Oktober 2021 ‒ zwei sich ergänzende Anklageschriften hat verfassen müssen, welche beide im gleichen Verfahren zu behandeln gewesen sind, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. l) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweisen sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 800.-- als angemessen. Zu beachten ist nunmehr allerdings Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene Strafe in der Höhe von vier Jahren Freiheitsstrafe (plus Gesamtbusse von CHF 800.--) zu bestätigen ist. m) Bei diesem Strafmass sind sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen steht hingegen in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. n) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Amtsanmassung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu erklären und ‒ unter Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen ‒ zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzulegen. o) In Bezug auf den von den Vorderrichtern angeordneten Widerruf der Vorstrafe ist dieses zu erkennen: Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.-- verurteilt worden. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verübt und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Täuscht der Verurteilte während der Probezeit das ihm entgegengebrachte Vertrauen, so ist die Strafe zu vollziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. sowie N 7 ff. zu Art. 46 StGB). In casu hat der Beschuldigte einen Grossteil der neuen Delikte (teilweise gewerbsmässiger Betrug, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Amtsanmassung sowie diverse Verkehrsdelikte) während der laufenden Probezeit betreffend die Vorstrafe verübt. Ausserdem sind im gegenständlichen Verfahren gleich mehrere Verbrechen und Vergehen sowie mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu beurteilen. Insofern ist also davon auszugehen, dass die bedingt ausgesprochene Vorstrafe keinerlei Warnwirkung gezeigt hat. Selbst die aufgrund der zahlreichen Betrugsfälle angeordnete Untersuchungshaft von über fünf Monaten vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 hat den Beschuldigten nicht von weiteren (Verkehrs-) Delikten am 25. Juni 2020 sowie im Oktober 2021 abgehalten. Nunmehr sind bereits vor Abschluss des gegenständlichen Strafverfahrens mit Datum vom 5. Juli 2023 und 21. August 2024 schon wieder zwei neue Strafuntersuchungen anhängig gemacht worden, wobei es beim einen offenbar um den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie denjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geht, mithin bereits zum dritten Male um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Aus diesen Darlegungen erhellt offenkundig, dass die Legalprognose des Beschuldigten sehr schlecht ist. Infolgedessen ist die am 24. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-- in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar zu erklären. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg ist an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen festzulegen. 9. Landesverweisung 9.1 a) Die Vorinstanz hat gegenüber dem Berufungskläger eine Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte serbischer Staatsangehöriger sei und wegen einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung verurteilt werde. In einer Gesamtschau spreche sodann abgesehen von der Aufenthaltsdauer keines der massgeblichen Kriterien gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Es könne unmöglich von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz die Rede sein, die jene, welche sich aus einer gewöhnlichen Integration ergäben, übersteigen würden. Vielmehr müsse trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht von einer normalen, sondern klarerweise von einer unterdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Es könne nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte hier verwurzelt sei und aus diesem Grund über ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz verfüge. Darüber hinaus seien die Perspektiven für eine weitergehende Integration in der Schweiz schlecht. Gesundheitliche Zustände, welche im Heimatland nicht hinreichend behandelbar seien, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme, aufgrund welcher der Beschuldigte in der Vergangenheit in Behandlung gewesen sei, liessen sich im Heimatland adäquat versorgen, sollte eine ärztliche Konsultation überhaupt in Zukunft noch aufrechterhalten werden müssen. In Nachachtung der Praxis sowie unter Berücksichtigung, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden sei und der Verzicht auf eine Landesverweisung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll, sei das Vorliegen eines Härtefalles entsprechend zu verneinen. Überdies würde bei einer allfälligen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. In Anbetracht, dass es sich um eine Massnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Länge nicht entscheidend vom Verschulden abhänge, erscheine im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine Dauer von acht Jahren als angemessen. b) Nach Auffassung des Beschuldigten sei von einer Landesverweisung abzusehen, da bei ihm ‒ insbesondere angesichts seiner psychischen Krankheit ‒ von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei und überdies die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Berufungsklägers und seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ebenfalls deutlich zu seinen Gunsten ausfalle (vgl. oben E. 2.1.b/ee). c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids und vertritt in Bezug auf die Landesverweisung den Standpunkt, dass diese angesichts der gegen den Beschuldigten zu erfolgenden Schuldsprüche obligatorisch sei, zumal keine Gründe für einen schweren persönlichen Härtefall vorlägen (vgl. oben E. 2.2.b). 9.2 a) Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1 f.) greift die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2013 5975) ist sodann zu entnehmen, dass die Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter greift, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). b) Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu; zu beachten ist aber der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgeht, nicht schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.2 ff.), ist die Dauer der Landesverweisung prinzipiell auf fünf Jahre zu begrenzen. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme ist deren Dauer bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die Schwere der Straftat, sondern alle persönlichen Umstände, namentlich bestehende Abhängigkeitsverhältnisse aufgrund familiärer Bindungen und das generelle Verhalten der Person in der Schweiz, zu berücksichtigen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). 9.3 a) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird bzw. ‒ angesichts des Rückzugs der entsprechenden Berufung anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2024 ‒ bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Juni 2023 rechtskräftig verurteilt worden ist. Nachdem es sich hierbei um eine im Gesetz aufgeführte Katalogtat handelt, ist der Beschuldigte, welcher sich als serbischer Staatsangehöriger weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Hiervon ist im Sinne einer Ausnahme nur bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen, dass die Anordnung der Landesverweisung erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, abzusehen (Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB). b) aa) In einem nächsten Schritt ‒ nachdem der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist ‒ ist also zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und dieser einer allfälligen Landesverweisung im Wege steht. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, was zwar besonders zu beachten ist, aber nicht automatisch dazu führt, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und aus diesem Grund ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land per se bestünde. Vielmehr ist eine allgemeine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz als ein Element unter anderen zu betrachten ist (BGer 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (und Art. 13 BV), der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, kann sich ein Ausländer berufen, um sich gegen eine allfällige Trennung von seiner Familie zu wenden, sofern er eine enge und effektive Beziehung mit einer Person seiner Familie unterhält, die zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ständigen Rechtsprechung sind die von Art. 8 EMRK ins Auge gefassten Beziehungen vor allem jene, welche die sogenannte Kernfamilie betreffen, das heisst jene, die zwischen Ehegatten sowie zwischen in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern bestehen. Um sich auf die Achtung des Rechts auf sein Privatleben zu berufen, muss der Ausländer praxisgemäss das Bestehen von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen mit der Schweiz nachweisen, die namentlich jene, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben, übersteigen (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 7.2.1). Über eine eigene Kernfamilie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz zweifellos nicht, nachdem er weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat. Im Wissen hierum versucht der Beschuldigte offenbar seine angeblich besonders intensiven sozialen Bindungen mit der Schweiz nachzuweisen, indem er in geradezu dramatischen Schilderungen darlegt, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf seine in der Schweiz lebende und ebenfalls nur über die serbische Staatsangehörigkeit verfügende Familie (Eltern und jüngerer Bruder) angewiesen sei und insbesondere auch seine schwer kranke Mutter ohne seine örtliche Anwesenheit kaum existieren könnte. Indes bleiben auch diese Behauptungen mangels Substantiierung völlig unbelegt, womit ihnen keine besondere Glaubhaftigkeit zuzubilligen ist. Immerhin verfügt seine offenbar an Diabetes leiden-de Mutter in der Person ihres Ehemannes ‒ des Vaters des Beschuldigten ‒ wie auch in derjenigen des im gleichen Haushalt wohnenden jüngeren Bruders des Berufungsklägers offenkundig über mehrere anwesende enge Bezugspersonen. Beim Beschuldigten selber ist zwar gemäss dem Bericht von Dr. med. J. vom 16. September 2024 (vgl. oben E. 1.3.c) tatsächlich eine bipolare Störung (F31.8 bzw. F31.9) diagnostiziert worden, allerdings handelt es sich hierbei weder um eine seltene noch um eine schwierig bzw. ausschliesslich in der Schweiz behandelbare Krankheit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in Serbien eine adäquate Behandlung der diagnostizierten Krankheit möglich ist, was umso mehr gilt, als diese gemäss dem dem hiesigen Gericht vorliegenden medizinischen Attest von Dr. med. J. vom 9. August 2023 in erster Linie aus der Einnahme von Medikamenten zu bestehen scheint. Damit sprechen weder der Grad der aus der bipolaren Störung resultierenden hypothetischen Gesundheitsgefährdung noch die im Ursprungsland mutmasslich zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungen gegen eine Ausweisung. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Ausländer, der in den Anwendungsbereich eines Ausweisungsurteils fällt, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib auf dem Gebiet eines Staates geltend machen kann, um weiterhin vom Beistand und den vom Ausweisungsstaat gelieferten ärztlichen, sozialen oder anderweitigen Diensten zu profitieren (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 6.1). bb) In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des knapp 25-jährigen Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser die obligatorische Schulzeit ohne Abschluss beendet, dann aber im Jahr 2020 eine vierjährige Lehre als Automobilmechatroniker im zweiten Anlauf erfolgreich absolviert hat. In der Folge hat er verschiedene, zumeist temporäre Arbeitsstellen innegehabt, so als Automobilmechatroniker oder als Finanzberater, welche er jeweils nach kurzer Zeit entweder aufgegeben oder verloren hat. Die überwiegende Zeit seit seinem Lehrabschluss ist der Beschuldigte stellenlos gewesen, wie er auch zum aktuellen Zeitpunkt arbeitslos ist. In Anbetracht hiervon ist zu konstatieren, dass er bislang beruflich nicht hat Fuss fassen können und seine diesbezüglichen Perspektiven ‒ insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten wie auch der noch zu erwartenden Verurteilungen ‒ ebenfalls getrübt erscheinen. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2023 bestehen zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 102'720.--, welche die G. AG sowie die T. AG betreffen. Hinzu kommen private Schulden im Umfang von über CHF 20'000.-- (Protokoll KG S. 5) bzw. von CHF 41'000.--(Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" vom 22. Februar 2022 [act. 193]). Obgleich also der Beschuldigte über einen Berufsabschluss verfügt, muss in einer Gesamtbetrachtung dessen wirtschaftliche Integration als nicht sonderlich gut und keinesfalls die gewöhnliche Integration übersteigend qualifiziert werden. cc) Im Hinblick auf eine mögliche Integration im Ursprungsland ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte ‒ im Gegensatz zu seiner Behauptung vor dem Kantonsgericht, wonach der Kontakt zu Verwandten in Serbien bloss oberflächlich sowie sehr sporadisch sei und einzig zu einer Cousine und einem Cousin bestehe ‒ anlässlich der Einvernahme zur Person vom 12. November 2019 erklärt hat, er habe in Serbien Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und fahre jeden Sommer dorthin in die Ferien; ausserdem höre bzw. unterhalte man sich per Telefon ein- oder zweimal pro Monat (act. 173). Diese Aussagen hat der Beschuldigte überdies im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (act. S 203). Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte über diverse Bezugspersonen in Serbien verfügt. Ebenso hat er bestätigt, neben Deutsch und Englisch auch Serbisch zu beherrschen (act. 173, Protokoll KG S. 6). Insofern erscheinen die erst im Berufungsverfahren ‒ nach dem für ihn negativen erstinstanzlichen Entscheid ‒ vorgebrachten und seine Beziehung zu Serbien stark relativierenden Aussagen prozesstaktischer Natur zu sein. Ferner spricht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts nichts dagegen, dass der Beschuldigte seinen erlernten Beruf als Automobilmechatroniker ohne Weiteres auch in Serbien ausüben könnte, womit im Ergebnis keine ernsthaften Bedenken gegen eine Integration im Herkunftsland bestehen. dd) Von massgeblicher Bedeutung zu Ungunsten des Beschuldigten ist sodann neben der zur Landesverweisung führenden Anlasstat wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Deliktssumme von rund CHF 315'000.--, bei welcher das Kantonsgericht nicht zuletzt angesichts der besonders vulnerablen Opfer von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich ausgegangen ist, dass der Beschuldigte erstens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2019 wegen einfacher und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft ist, dass zweitens diese Vorstrafe mitten in die Deliktszeit vom 27. März 2019 bis zum 16. Juli 2019 gefallen ist und offenkundig keinerlei Wirkung erzielt hat, sowie dass drittens gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. September 2024 seit dem letzten Urteil bereits wieder zwei neue Strafverfahren eröffnet worden sind, so mit Datum vom 5. Juli 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie mit Datum vom 21. August 2024 wegen Raubs und Diebstahls. Aufgrund der jüngsten Strafuntersuchung wegen Raubs und Diebstahls hat der Beschuldigte für die kantonsgerichtliche Parteiverhandlung vom 23. September 2024 sogar aus der hierfür seit dem 9. September 2024 angeordneten Untersuchungshaft zugeführt werden müssen. Diesbezüglich gesteht der Beschuldigte ‒ abgesehen davon, dass bei der Landesverweisung als sogenannte andere Massnahme die Unschuldsvermutung von vornherein nicht greift ‒ den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in grundsätzlicher Weise ein (Protokoll KG S. 5). Insofern muss im Sinne einer Prognose konstatiert werden, dass selbst das vorliegende Strafverfahren, aufgrund welchem dem Beschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht, den Berufungskläger nicht davon abzuhalten vermag, weiterhin in schwerer Art zu delinquieren. Im Ergebnis spricht abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer, welche aber wie vorstehend dargelegt bloss als ein Element unter anderen zu würdigen ist, nichts für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, zumal die Härtefallklausel nach dem klaren Willen des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden ist. ee) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen liegt in casu kein schwerer persönlicher Härtefall vor, womit es sich erübrigt, eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits sowie den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz andererseits durchzuführen. In Bezug auf die Dauer der anzuordnen-den Landesverweisung ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Mass von acht Jahren nicht konkret beanstandet worden ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist unter Berücksichtigung, wonach es sich bei der Anlasstat um gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 315'000.-- handelt, begangen an besonders vulnerablen Personen, wodurch das Verschulden als mittelschwer im unteren Bereich qualifiziert worden ist, und der Beschuldigte zudem wegen einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft sowie bereits wieder mit neuen, teilweise einschlägigen Strafverfahren konfrontiert ist, festzuhalten, dass die Dauer der Landesverweisung deutlich über dem Mindestmass von fünf Jahren zu liegen kommen muss. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, dessen Eltern, Geschwister und Freundin hier leben, zweifellos soziale Bindungen zur Schweiz von einem nicht zu unterschätzenden Ausmass hat. Im Rahmen der Abwägung aller massgeblichen Umstände erscheint unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die von den Vorderrichtern verhängte Landesverweisung im Umfang von acht Jahren als angemessen, womit diese in der genannten Höhe festzulegen ist. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen, wobei diese Landesverweisung mangels Anfechtung des entsprechenden Erkenntnisses der Vorderrichter nicht im SIS einzutragen ist. 10. Kosten 10.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 23'000.--(neun Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h plus Auslagen von pauschal CHF 500.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) aa) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'148.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 760.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Auszugehen ist dabei von dessen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote. Zu beachten ist allerdings, dass der amtlichen Verteidigung ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zusteht, soweit die Bemühungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam und effektiv ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 486). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 6 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechts-studium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber , a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als massgeblich bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine entscheidende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Ruckstuhl , a.a.O., N 3 zu Art. 135 StPO). Auf kantonaler Ebene setzt § 3 Abs. 2 TO Anwälte stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist der aussagekräftige Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist daher auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Verteidigung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (KGer 470 14 21 vom 8. April 2014 E. 2.5 sowie der betreffende BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). bb) Im konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass der vom amtlichen Verteidiger im Zeitraum vom 11. September 2024 bis zum 22. September 2024 geltend gemachte Aufwand für die Rubrik "Plädoyer", teilweise verbunden mit der Rubrik "Aktenstudium" sowie weiteren Rubriken, in der Höhe von insgesamt 3'285 Minuten bzw. 54,75 Stunden in Anbetracht der vorstehend dargelegten Prinzipien als deutlich überhöht zu bezeichnen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Strafsache sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die beschuldigte Person, nicht zuletzt auch angesichts der in verschriftlichter Form im Umfang von rund 25 Seiten tatsächlich vorgebrachten Rügen, ein zu entschädigender Aufwand von ungefähr 25 Stunden als grundsätzlich angemessen, wobei in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten ist, dass dem amtlichen Verteidiger ein gewisser Handlungsspielraum einzuräumen ist, um das Mandat wirksam und effektiv ausüben zu können. Gestützt hierauf sowie zufolge der Schwierigkeit, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail zu bestimmen, ist im Ergebnis eine pauschale Kürzung des im Zusammenhang mit der Rubrik "Plädoyer" geltend gemachten Aufwands um die Hälfte ‒ entsprechend 1'642,5 Minuten ‒ vorzunehmen, womit dem amtlichen Verteidiger immer noch angemessene 27,375 Stunden Aufwand im Rahmen des Plädoyers zu entschädigen sind. Nach diesen Erwägungen sind somit dem amtlichen Verteidiger im Einzelnen folgende Aufwände zu vergüten: Vom insgesamt geltend gemachten Aufwand von 4'340 Minuten ist zunächst die hälftige Kürzung des Aufwands für die Rubrik "Plädoyer" von 1'642,5 Minuten abzuziehen. In einem zweiten Schritt sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzliche 45 Minuten Aufwand (zum geschätzten und bereits verrechneten Aufwand von 135 Minuten) sowie weitere 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung zu addieren. Dies führt zu einem Zwischentotal von 2'772,5 Minuten bzw. 46,208 Stunden (4'340 Minuten minus 1'642,5 Minuten plus 45 Minuten plus 30 Minuten : 60). Diese 46,208 Stunden ergeben bei einem zu entschädigenden Ansatz von CHF 200.-- pro Stunde einen gesamthaften Aufwand von CHF 9'241.66. Zu dieser Entschädigung von CHF 9'241.66 sind sodann die Auslagen von CHF 146.10 (CHF 112.50 Kopiaturen, CHF 13.60 Porti und CHF 20.-- Diverses) zu addieren, woraus das nächste Zwischentotal von CHF 9'387.76 resultiert. Auf diesen Betrag ist schliesslich die Mehrwertsteuer von 8,1% in der Höhe von CHF 760.40 anzurechnen, was im Endresultat den vorstehend bezifferten Anspruch von CHF 10'148.15 ergibt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.2 Strafgericht Nachdem die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht schliesslich keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2023, lautend: "1. A. wird des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Amtsanmassung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren , unter Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 287 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. A. wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom Vorwurf des Fahrens ohne Kontrollschild (Ziff. 9 der Anklageschrift) freigesprochen .

3. Die am 24. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen.

4. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .

5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A. herausgegeben:

- Mobiltelefon Huawei, Rückseite defekt (G78093)

- Kaufvertrag zu Mobiltelefon Huawei (G78095)

- Mobiltelefon Samsung (G78098)

- USB-Stick (G78105)

- Versandbeleg Western Union (G78107)

- MacBook Pro inkl. Ladekabel (G78108)

- USB-Stick (G78109)

- Mobiltelefonvertrag 07. (G78110)

- Mobiltelefon iPhone weiss, Vorder- und Rückseite defekt (G78113)

- Schuhe Lacoste Gr. 44 (G78115) A. wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.

6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch  gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 1. bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .

7. A. wird gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , die nachfolgend genannten Zivilforderungen zu bezahlen, in solidarischer Verbindung mit weiteren Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften:

- B. : Schadenersatz von CHF 51'000.00 (Ziff. 1 der Anklageschrift)

- C. : Schadenersatz von CHF 95'825.00 (Ziff. 2 der Anklageschrift)

- D. : Schadenersatz von CHF 26'700.00 (Ziff. 4 der An- klageschrift)

- E. : Schadenersatz von CHF 48'971.83 (Ziff. 5 der Anklageschrift) Die Schadenersatzmehrforderungen von C. (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie von E. (Ziff. 5 der Anklageschrift) werden abgewiesen .

8. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen :

- F. : Schadenersatz von CHF 12'000.00 (Ziff. 7 der Anklageschrift)

-  G. AG: unbeziffert (Zusatz- Anklageschrift)

9. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen :

- C. : Genugtuung von CHF 50'000.00 (Ziff. 2 der Anklageschrift)

- E. : Genugtuung von CHF 2'000.00 (Ziff. 5 der Anklageschrift)

10. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 84'932.00, den Kosten der Zwangsmassnahmengerichte von CHF 5'290.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00.

11. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. , Advokat Niggi Dressler, von insgesamt CHF 11'371.80 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung und Nachbesprechung, ohne MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert zum Bestandteil des vorlie- genden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 23'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 22'500.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'148.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 760.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.